Kostenlose Wärmeabgabe aus einer Biogasanlage: Was gilt für die Vorsteuer?
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Kostenlose Wärmeabgabe aus einer Biogasanlage: Was gilt für die Vorsteuer?

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Als Nebenprodukt der Stromerzeugung in einer Biogasanlage fällt auch Wärme an. Was gilt für die Vorsteuer, wenn der Betreiber der Biogasanlage diese abgibt oder selbst verbraucht? Bundesfinanzhof und Europäischer Gerichtshofs sind sich nicht einig.  

Lieferung von Abwärme – kostenlos oder zum symbolischen Preis?

Eine KG betrieb eine Biogasanlage zur Stromerzeugung. Die als Nebenprodukt entstandene Wärme gab sie über Nahwärmenetze kostenlos an zwei Grundstückseigentümer-GbRs ab. Nachträglich vereinbarten die KG und die GbRs einen Wärmepreis von 0,5 Cent pro kWh. Das Finanzamt erkannte dies nicht an und legte fest, dass die KG in den Streitjahren jeweils 275.000 Euro Umsatzsteuer für unentgeltliche Wertabgaben nachversteuern muss. Dabei ging das Finanzamt nicht von dem nachträglich vereinbarten Wärmepreis, sondern von den Selbstkosten der erzeugten Wärme aus. Dagegen zog die KG vor Gericht.

Die Richter des Niedersächsischen Finanzgerichts erkannten die rückwirkende Vereinbarung eines symbolischen Entgelts nicht an (Urteil vom 29.10.2020, 11 K 23/20). Die klagende KG musste aber auch keine unentgeltliche Wertabgabe versteuern. Denn schon beim Bau hatte sie vor, die Wärme kostenlos abzugeben. Sie hätte also die Vorsteuer nicht anteilig geltend machen können. Die unentgeltliche Wertabgabe setzt voraus, dass die Aufwendungen zur Herstellung der kostenlos abgegebenen Wärme die Biogasanlagenbetreiberin zum Vorsteuerabzug berechtigt haben.

Den Vorsteuerabzug aus den laufenden Aufwendungen der Streitjahre kürzte das Finanzgericht, soweit der Vorsteuerabzug auf die kostenlose Wärmeabgabe entfiel. Als Aufteilungsschlüssel für abzugsfähige und nicht abzugsfähige Vorsteuer ging es dabei von der Marktwertmethode aus. Dabei wird verglichen, welche Erlöse die Anlagenbetreiberin jeweils mit Strom und Wärme im Verkauf hätte erzielen können. Als Marktwert des Stroms setzte das Gericht 20 Cent pro kWh an, für die Wärme schätzte es einen Marktwert von 4 Cent pro kWh. Durch Multiplikation mit der tatsächlich produzierten Strom- und Wärmemenge errechneten die Richter einen prozentualen Anteil der Wärmeproduktion von 18,32 Prozent. Insoweit kürzten sie dann die geltend gemachte Vorsteuer.

Ist die Vorsteuer zu korrigieren?

Die Vorsteuer aus der Errichtung der Anlage unterliegt noch für zehn Jahre einer umsatzsteuerlichen Überwachung (§ 15a UStG). Ändern sich in diesem Zeitraum die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist die Vorsteuer anteilig zurückzuzahlen. Der Bundesfinanzhof (BFH) urteilte in der Vergangenheit, dass die Regeln der Vorsteuerkorrektur auch gelten, wenn sich die ursprüngliche Beurteilung des Vorsteuerabzugs im Nachhinein als falsch herausstellt.

Das Niedersächsische Finanzgericht vertrat jedoch eine andere Rechtsauffassung. Es stützte sich dabei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 11. April 2018 (C-532/16, UR 2018, 526). Demnach gäbe es im deutschen Umsatzsteuerrecht keine Regelung, die besagt, dass das Finanzamt einen zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuerabzug in den folgenden Jahren nach § 15a UStG korrigieren darf. Greift keine andere Korrekturvorschrift, kommt das Finanzamt also an die Vorsteuer nicht mehr heran.

Landwirte sollten Umsatzsteuerbescheide offenhalten

„Dass das Gericht hier eine Vorsteuerkorrektur verneint, ist wirklich interessant. Denn vor dem Urteil des EuGH schien die Sache in Deutschland eigentlich geklärt“, sagt Ecovis-Steuerberater Jakob Dick in Pfaffenhofen. Der BFH hat sich noch nicht dazu geäußert. „Betroffene Landwirte sollten Umsatzsteuerbescheide vorsorglich offenhalten. Denn es kann sein, dass der BFH in den kommenden Jahren seine Meinung ändern und sich dem EuGH-Urteil anschließen muss“, meint Steuerberater Dick.

Jakob Dick, Steuerberater bei Ecovis in Pfaffenhofen

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