Landwirtschaftliche Alterskasse: Welche Einkommensgrenze gilt 2021 für den Zuschuss?

Landwirtschaftliche Alterskasse: Welche Einkommensgrenze gilt 2021 für den Zuschuss?

3 min.

Landwirte, die bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten, können einen Zuschuss für ihren Beitrag zur Landwirtschaftlichen Alterskasse bekommen.

 Welche Einkommensgrenzen gelten für das Jahr 2021?

Den Zuschuss zur Landwirtschaftlichen Alterskasse erhalten Landwirte bisher bis zu einem Einkommen von 15.500 Euro, bei Ehepaaren bis zu 31.000 Euro. Zum 01.04.2021 erhöht der Gesetzgeber diese Grenze von 15.500 Euro auf 23.688 Euro in den alten Bundesländern und 22.428 Euro in den neuen Bundesländern.

Maximales Einkommen des LandwirtsMaximales Einkommen des landwirtschaftlichen Ehepaars
Bis 31.03.202115.500 €31.000 €
Ab 01.04.202123.688 € in den alten Bundesländern

22.428 € in den neuen Bundesländern

47.376 € in den alten Bundesländern

44.856 € in den neuen Bundesländern

Die neue Einkommensgrenze richtet sich nach der sozialversicherungsrechtlichen Bezugsgröße, also dem Durchschnittsentgelt der Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem vorletzten Kalenderjahr. Einen Zuschuss gibt es künftig, wenn das Einkommen weniger als 60 Prozent der Bezugsgröße beträgt.

Landwirte, die ein Jahreseinkommen von höchstens 8.220 Euro haben, bekommen einen Zuschuss in Höhe von 60 Prozent des Beitrags. Verdienen sie mehr, sinkt der Zuschuss stückweise ab, bis die Einkommensgrenze erreicht ist.

Was gilt als Einkommen?

Zum Einkommen zählen alle in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte des Landwirts. Neben Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sind das beispielsweise auch Einkünfte aus einer Angestelltentätigkeit, einer selbstständigen Tätigkeit oder Renteneinkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Landwirtschaftlichen Alterskasse. Die Landwirtschaftliche Alterskasse lässt sich das Einkommen durch einen Einkommensteuerbescheid aus den letzten vier Jahren nachweisen.

Da es auf den aktuellsten Einkommensteuerbescheid ankommt, berücksichtigt die Landwirtschaftliche Alterskasse Änderungen der Einkommensverhältnisse im laufenden Jahr noch nicht. Erst wenn der Landwirt einen Einkommensteuerbescheid erhalten hat, erfolgt eine erneute Überprüfung. Allerdings wirkt eine Änderung erst drei Monate nach Erlass des Bescheids.

Schwieriger wird es, wenn für die letzten vier Jahre keine Einkommensteuerbescheide vorliegen oder der Landwirt keine Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung oder Bilanzierung machen muss.

In diesem Fall greift die Landwirtschaftliche Alterskasse zur Ermittlung des Jahreseinkommens auf Durchschnittswerte zurück, die das Bundesarbeitsministerium und das Bundeslandwirtschaftsministerium jährlich bereitstellen. Den Ausgangspunkt bildet der Wirtschaftswert, den das Finanzamt im Einheitswertbescheid feststellt. Durch Multiplikation mit einem Umrechnungsfaktor ergibt sich dann das maßgebliche Arbeitseinkommen (aktuelle Werte in der Verordnung vom 30.11.2020).

 Landwirte sollten den Zuschuss zeitnah beantragen

„Landwirte sollten den Zuschuss möglichst bald beantragen, wenn klar ist, dass sie einen Anspruch auf den Zuschuss haben. Der Antrag gilt rückwirkend für drei Monate. Sonst gibt es den Zuschuss erst ab dem Monat der Antragstellung“, sagt Ecovis-Steuerberater Markus Böhm in Hof. Landwirte müssen nach der erstmaligen Beantragung nicht jährlich erneut einen Antrag stellen. Die Landwirtschaftliche Alterskasse darf aber bei den Finanzämtern nachhaken, ob die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Der Zuschuss ist steuerfrei (§ 3 Nr. 17 EStG). Die tatsächlich selbst gezahlten Beiträge mindern als Sonderausgaben die Einkommensteuer. Die Alterskasse meldet dem Finanzamt, wie viel Zuschuss sie einem versicherten Landwirt gewährt hat.

Markus Böhm, Steuerberater bei Ecovis in Hof

Weitere Informationen finden Sie unter SVLFG | Beitragszuschuss.

Das Wichtigste für Land- und Forstwirte aus Steuern und Recht - jetzt anmelden!