Grundsteuer für Kiesgrube: Wie viel müssen Landwirte zahlen?

Grundsteuer für Kiesgrube: Wie viel müssen Landwirte zahlen?

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Gehört eine verpachtete Kiesgrube weiter zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb? Wenn ja, dann ist dafür die Grundsteuer günstiger. Darum ging es in einem Fall, den der Bundesfinanzhof entschieden hat.

Wie ist eine Kiesgrube für die Berechnung des Einheitswerts einzuordnen?

Eine Landwirtin verpachtete ehemals landwirtschaftlich genutzte Flächen an ein Abbauunternehmen. Dieses wollte dort Kies, Sand und sonstige verwertbare Materialien abbauen. Spätestens nach 30 Jahren sollte das Abbauunternehmen vor Beendigung des Pachtvertrags die Flächen rekultivieren, danach endete der Pachtvertrag. Im Anschluss wollte die Landwirtin die Flächen wieder landwirtschaftlich nutzen.

Das Finanzamt bezog die Flächen nicht mehr in den Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ein. Es betrachtete die Kiesgrube als selbstständige Einheit und bewertete sie als unbebautes Grundstück. Gegen diese Feststellung klagte die Landwirtin, da sie sich mit dem Finanzamt außergerichtlich nicht einigen konnte.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs: Spätere Nutzung ist ausschlaggebend

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied nun: Die Kiesgrube gehört bewertungsrechtlich noch zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (Urteil vom 22. Juli 2020, II R 28/18). Denn die Rekultivierung der Flächen war vertraglich vereinbart und die Landwirtin wollte die Flächen nach Ablauf der Pachtzeit auch wieder landwirtschaftlich nutzen. Die dauerhafte Zweckbestimmung für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hatte sich nicht geändert.

Allerdings hätte der BFH anders entschieden, wenn die Fläche auf nicht absehbare Zeit nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt würde, beispielsweise von einem Polo- oder Golfverein. In diesem Fall müsste das Finanzamt die Fläche separat bewerten.

Landwirte sollten gegen den Einheitswertbescheid Einspruch einlegen

Der BFH hat entschieden, dass die verpachtete Kiesgrube noch zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört. Damit fällt die Fläche weiterhin unter die günstigere Grundsteuer A. „Landwirte, die von einem vergleichbaren Sachverhalt betroffen sind, müssen darauf achten, dass sie gegen den Einheitswertbescheid vom Finanzamt Einspruch einlegen“, rät Ecovis-Steuerberater Alexander Kimmerle in Kempten, „der Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde reicht nicht. Denn die Gemeinde muss die Werte übernehmen, die das Finanzamt im Einheitswertbescheid und im Grundsteuermessbescheid festgelegt hat.“

Alexander Kimmerle, Steuerberater bei Ecovis in Kempten

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