Einschlagsbeschränkungen für Fichten bringen Steuererleichterungen für Forstwirte

Einschlagsbeschränkungen für Fichten bringen Steuererleichterungen für Forstwirte

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Die Nadelbaumbestände haben in den letzten Jahren stark gelitten. Forstwirte dürfen im Wirtschaftsjahr 2020/2021 weniger Fichtenholz einschlagen. Das führt aber auch zu Steuererleichterungen.

Hintergrund: eine Initiative des Landes Nordrhein-Westfalen

Die deutschen Fichtenbestände haben in den vergangenen Jahren stark unter Hitze, Stürmen und Käferbefall gelitten. Die Kalamitätsnutzung überschreitet 40 Prozent des ungekürzten Einschlagsprogramms im Bundesgebiet. Das macht den Weg frei für eine Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags kraft Rechtsverordnung (§ 1 ForstSchAusglG). Diese Einschlagsbeschränkung soll einen zu starken Preisverfall durch ein Überangebot auf dem Holzmarkt verhindern. Auf Initiative von Nordrhein-Westfalen hat das Bundeslandwirtschaftsministerium eine Rechtsverordnung erlassen. Der Bundesrat hat dieser am 26.03.2021 zugestimmt. Die Verordnung ist am 23.04.2021 in Kraft getreten.

Das müssen Waldbesitzer nun beachten

Die Verordnung begrenzt den Einschlag der Holzart Fichte im Forstwirtschaftsjahr 2020/2021 von 01.10.2020 bis 30.09.2021 auf 85 Prozent des durchschnittlichen Einschlags der Jahre 2013 bis 2017. Betriebe, die durch diese Beschränkung weniger als 70 Prozent des Nutzungssatzes (gem. § 68 Abs. 1 EStDV) einschlagen dürften, können die von der Verordnung vorgesehenen 85 Prozent überschreiten und insgesamt bis zu 70 Prozent des Nutzungssatzes einschlagen. Sie müssen dann aber nicht beschränkte Holzarten auf den Nutzungssatz voll anrechnen.

Forstwirte, die seit Oktober 2020 bereits Fichte eingeschlagen haben, müssen beachten, dass dies auf den beschränkten Holzeinschlag anzurechnen ist. Haben sie die erlaubte Einschlagsmenge bereits überschritten, dürfen sie bis zum 30.09.2021 kein Fichtenholz mehr einschlagen. Wer sich nicht an diese Beschränkung hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann die steuerlichen Vergünstigungen nicht in Anspruch nehmen.

Steuererleichterungen für Waldbesitzer

„Für Waldbesitzer bringt die Aktivierung des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes steuerliche Erleichterungen“, sagt Ecovis-Steuerberater Erwin Reichholf in Pfarrkirchen, „zur Abgeltung der Betriebsausgaben dürfen Steuerpflichtige, die nicht buchführungspflichtig sind und den Gewinn nicht durch Bilanzierung ermitteln, im Jahr der Einschlagsbeschränkung 90 Prozent der Einnahmen abziehen.“ Außerdem gilt für alle Kalamitätsnutzungen für den Zeitraum der Einschlagsbeschränkung (01.10.2020 bis 30.09.2021) ein ermäßigter Steuersatz bei der Einkommensteuer. Dieser beträgt lediglich ein Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes. „Damit später keine Streitigkeiten mit dem Finanzamt entstehen, wann Forstwirte die Kalamitätsnutzungen wirklich gezogen haben, sollten sie die Holzeinschläge ordnungsgemäß dokumentieren und die Kalamitätsnutzungen der Finanzverwaltung zeitnah melden“, rät Reichholf. In Bayern ist die Meldung beispielsweise an das Landesamt für Steuern zu übermitteln, welches dafür Formulare zur Verfügung stellt.

Erwin Reichholf, Steuerberater bei Ecovis in Pfarrkirchen

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