Einkünfte aus Unterverpachtung von Flächen: Sind das Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft?
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Einkünfte aus Unterverpachtung von Flächen: Sind das Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft?

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Bei der Verpachtung von Flächen lässt sich zwischen verschiedenen Einkunftsarten unterscheiden. Warum die Einordnung wichtig ist, verdeutlicht das Finanzgericht Münster.

Fall: Landwirt wechselt die Art der Einkünfte

Eine Landwirtin verpachtete Flächen an ihren Ehemann. Dieser wiederum verpachtete einen Teil an einen anderen Landwirt weiter. Zunächst erklärte er seine Einkünfte aus der Unterverpachtung als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Den Gewinn ermittelte er pauschal nach § 13a Einkommensteuergesetz (EStG).

Im Jahr 2016 wechselte er zur Erklärung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Das Finanzamt war jedoch der Auffassung, dass diese Einordnung falsch sei. Es lägen weiterhin Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vor.

Wie sind die Einkünfte aus Unterverpachtung zu erklären?

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG müssen Steuerpflichtige den Betrag versteuern, der von den Mieteinnahmen nach Abzug der Werbungskosten übrigbleibt. Werbungskosten sind beispielsweise die Abschreibung, Grundsteuer oder Schuldzinsen.

Bei der Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a EStG muss der Steuerpflichtige die Mieteinnahmen in voller Höhe versteuern. Seinen Aufwand darf er nicht gegenrechnen. Auf den Kosten, die ihm entstehen, bleibt er also sitzen.

Deshalb war dem Landwirt im Verfahren wichtig, dass das Finanzamt die Einkünfte aus der Untervermietung als Vermietung und Verpachtung einordnet.

Wie urteilten die Richter?

Die Richter des Finanzgerichts Münster gaben dem Landwirt recht (Urteil vom 23.09.2020, Az. 7 K 3909/18 E). Die unterverpachteten Flächen gehörten nicht zu seinem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen. Es bestand auch kein enger Zusammenhang zwischen der Unterverpachtung und der Eigenbewirtschaftung der restlichen Flächen durch den Landwirt. Somit war es aus Sicht des Gerichts nicht zwingend, dass er die Tätigkeiten zusammenfasste.

Durch die Unterverpachtung erzielte der Kläger also Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Somit musste er das Abzugsverbot für seinen Aufwand im Rahmen der pauschalen Gewinnermittlung nicht berücksichtigen. Er durfte als Aufwendungen die Pacht, die er an seine Ehefrau zahlte, von den Einnahmen aus der Unterverpachtung abziehen.

Die Richter ließen allerdings die Revision vor dem Bundesfinanzhof zu, da dieser bisher über keinen vergleichbaren Fall entschieden hat.

Das sollten Landwirte beim Thema Verpachtung beachten

Dass Landwirte ihre Ausgaben bei der Verpachtung von Flächen im Rahmen der pauschalen Gewinnermittlung nach § 13a EStG nicht ansetzen dürfen, erscheint auf den ersten Blick ungerecht. Doch der Bundesfinanzhof hat 2002 entschieden, dass sie dadurch nicht in ihren Grundrechten verletzt sind. „Denn sie könnten ihre Einkünfte auch nach § 13 EStG ermitteln, entweder durch Einnahmenüberschussrechnung oder Bilanzierung. Dort wirken sich nicht nur Einnahmen, sondern auch Ausgaben im Zusammenhang mit der Verpachtung aus“, erklärt Ecovis-Steuerberaterin Ines Wollweber in Niesky.

Ines Wollweber, Steuerberaterin bei Ecovis in Niesky

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