Baumaßnahmen: Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand?
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Baumaßnahmen: Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand?

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Ein Neubau gilt als Investition. Was aber, wenn vorhandene Hofteile saniert oder renoviert werden? Die Abgrenzung von Erhaltungs- und Herstellungsaufwand ist ein ewiges Streitthema.

Führen geplante Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden zu Herstellungskosten oder zu Erhaltungsaufwand? Diese mit erheblichen steuerlichen und finanziellen Auswirkungen verbundene Abgrenzungsfrage ist immer wieder Gegenstand von Gerichtsverfahren.

Während Anschaffungs- und Herstellungskosten für Neubauten in der Regel einfach zu definieren sind, geht die Diskussion los, wenn es um Um-, Ausbauten oder Erneuerungen geht. Aktivierungspflichtige Kosten liegen auch vor, wenn ein bestehendes Gebäude erweitert oder es über seinen ursprünglichen Zustand hinaus eine wesentliche Verbesserung erfährt. Daneben gibt es auch die Zweit-Herstellung, wenn ein bereits vorhandenes, aber zerstörtes oder unbrauchbar gewordenes Wirtschaftsgut wiederhergestellt wird. „Unbrauchbar“, erklärt Ines Wollweber, Steuerberaterin bei Ecovis in Niesky, „bedeutet hier die objektive Unmöglichkeit der Nutzung und nicht die subjektive Vorstellung des Landwirts.“ Bei Umbauten entstehen auch Herstellungskosten für ein neues Gebäude, wenn die vorhandene Gebäudesubstanz in ihrer Funktion oder ihrem Wesen verändert wird. Das ist beispielsweise der Fall, wenn aus Wirtschaftsgebäuden oder Büroräumen Wohnungen werden.

Nur reine Instandsetzung ist sofort absetzbar

Um sofort steuerlich absetzbare Erhaltungsaufwendungen handelt es sich dann, wenn Geld für die bloße Instandsetzung vorhandener Gebäude, Gebäudeteile oder -anlagen ausgegeben wird. Die Abgrenzung gilt auch für andere Wirtschaftsgüter, beispielsweise für die Hofbefestigung. Aufwendungen für die umfassende Erneuerung der vorhandenen Befestigung sind unter dem Aspekt der „Erweiterung“ oder der „wesentlichen Verbesserung“ zu aktivieren und nicht sofort abschreibbar.

Zum Problem wird es etwa, wenn erhebliche Mengen Baumaterial in die Hofbefestigung eingebaut, aber kein Baumaterial entsorgt wurde. „Daneben können Herstellungskosten infolge einer wesentlichen Verbesserung vorliegen“, sagt Wollweber, „wenn die Maßnahme den Gebrauchswert der Hofbefestigung erhöht.“ Das sind zum Beispiel komfortableres Befahren oder stärkeres Gefälle zur besseren Entwässerung.

Jedem das Seine

Interessen können sehr unterschiedlich sein: Landwirte, die Geld aus Landverkäufen in Immobilien reinvestieren möchten, sind erpicht auf Herstellungskosten oder zumindest aktivierungspflichtige Ausbauten, Umbauten oder Erweiterungen. Vermieter oder Unternehmer wollen in Erhaltungsaufwendungen investieren, um ihren Gewinn zu verringern. Denn so können sie ihre Steuerbelastung sofort reduzieren und mit dem ersparten Steuergeld den Aufwand für ihre Gebäude mitfinanzieren.

Ines Wollweber, Steuerberaterin bei Ecovis in Niesky

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