Vorschaltmodell vor dem Aus: Lohnt sich der Wechsel zur Regelbesteuerung?

Vorschaltmodell vor dem Aus: Lohnt sich der Wechsel zur Regelbesteuerung?

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Die Finanzverwaltung wird das Vorschaltmodell in Zukunft nicht mehr akzeptieren. Sollten Landwirte nun zur Regelbesteuerung wechseln?

Ausgangspunkt der Änderung – ein Gerichtsurteil

Die Vermietung von Grundstücken ist laut Umsatzsteuergesetz steuerfrei. Dafür ist aber auch der Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen nicht zulässig. Dies lässt sich legal umgehen, wenn der Mieter selbst Unternehmer ist und das Grundstück für sein Unternehmen anmietet und er grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. In diesem Fall darf das Mietverhältnis als steuerpflichtig behandelt werden Das heißt, der Vermieter muss Umsatzsteuer zahlen und der Mieter darf die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.

Das Finanzamt war im Rahmen einer Betriebsprüfung der Auffassung, dass ein Landwirt einen Rinderstall für zu wenig Geld an eine GbR überlassen hatte, an der er selbst und seine Ehefrau beteiligt waren. Also setzte das Finanzamt eine höhere Umsatzsteuer fest. Dagegen klagte der Landwirt bereits vor einigen Jahren.

Der Bundesfinanzhof entschied mit einem folgenschweren Urteil: Der Landwirt musste zwar nicht mehr Umsatzsteuer zahlen, doch er durfte nun auch die Vorsteuer aus den Investitionen nicht mehr geltend machen. Denn die Personengesellschaft, an die er den Rinderstall vermietete, war nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dies führte der Bundesfinanzhof darauf zurück, dass bei der Gesellschaft als pauschalierendem landwirtschaftlichen Betrieb der Vorsteuerabzug bereits durch die Vorsteuerpauschale abgegolten war. Ein weiterer Vorsteuerabzug ist aus Sicht der Richter nicht möglich. Damit darf das Mietverhältnis nicht als steuerpflichtig behandelt werden.

Neues BMF-Schreiben: Vorschaltmodell vor dem Aus

Die Finanzverwaltung hatte früher im Umsatzsteuer-Anwendungserlass die Auffassung vertreten, dass Vermieter auch gegenüber pauschalierenden Landwirten zur Steuerpflicht optieren können. In der Praxis nutzten Landwirte diese Gestaltung, um sich die hohe Vorsteuerlast aus dem Bau von Wirtschaftsgebäuden zurückzuholen.

Nach zwei Jahren Pause hat die Finanzverwaltung nun überraschend den Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert (BMF-Schreiben vom 06.11.2020). Sie akzeptiert das Vorschaltmodell künftig nicht mehr. Die Folge: Vermieter dürfen jetzt ihre Vermietungsumsätze gegenüber pauschalierenden Landwirten nicht mehr steuerpflichtig behandeln.

Lohnt sich der Wechsel zur Regelbesteuerung?

Die Änderung der Verwaltungsauffassung führt nun dazu, dass Unternehmer, die Gebäude vor weniger als zehn Jahren gekauft oder gebaut haben und das Vorschaltmodell genutzt haben, die Vorsteuer nun jährlich anteilig korrigieren müssen. Sie müssen also einen Teil der bereits geltend gemachten Vorsteuer an das Finanzamt zurückzahlen. Auch sind unter Umständen die Mietverträge anzupassen.

„Eine Notlösung kann sein, dass der Leistungsempfänger, also der mietende Landwirt, zur Regelbesteuerung optiert“, rät Ecovis-Steuerberaterin Ines Wollweber aus Niesky, „wenn der Gesetzgeber die Anwendung der Pauschalierung wie geplant begrenzt, sind die Vorteile und Nachteile der Regelbesteuerung neu zu bewerten.“

Ines Wollweber, Steuerberaterin bei Ecovis in Niesky

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