Corona-Hilfen: Höhere Abschreibung möglich
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Corona-Hilfen: Höhere Abschreibung möglich

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Neben direkten Geldspritzen greift das Finanzamt coronageschädigten Landwirten auch mit Steuerhilfen unter die Arme: Die altbekannte degressive Abschreibung ist wieder da.

In bislang unvorstellbarem Umfang sollen vielfältige Maßnahmen in Deutschland die wirtschaftlichen Folgen der Corona- Pandemie mildern und die Konjunktur stützen. Auch die Land- und Forstwirtschaft gehört zu den Geschädigten. Neben Soforthilfen, Kurzarbeitergeld und jetzt den Überbrückungsgeldern gibt es auch eine Reihe steuerlicher Entlastungen, die für die Betriebe interessant sein können. „Ansatzpunkte sind hier, Steuerzahlungen auszusetzen und durch Steueranreize Investitionen zu fördern“, erläutert Ecovis-Steuerberater Andreas Gallersdörfer in Dingolfing.

Gern gesehene Steuererleichterung

Deshalb wird zeitlich befristet die altbekannte degressive Abschreibung wieder eingeführt. Sie gab es zuletzt 2009 und 2010. Für in den Steuerjahren 2020 und 2021 angeschaffte Wirtschaftsgüter kann eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) bis zum 2,5-Fachen der linearen Abschreibung, mit maximal 25 Prozent pro Jahr, wahlweise in Anspruch genommen werden. Während bei der linearen AfA der Abschreibungsbetrag Jahr für Jahr gleichbleibt, bemisst sich der jährliche AfA-Betrag bei der degressiven AfA nach dem festen AfA-Satz und dem (jeweiligen) Restwert. Die degressive AfA führt dadurch zu relativ hohen Abschreibungsbeträgen in den ersten Jahren der Investition. Die Beträge werden dann später von Jahr zu Jahr geringer.

Für welche Wirtschaftsgüter die degressive AfA gilt

Wie in der Vergangenheit kann die degressive Afa nur für bewegliche Wirtschaftsgüter des betrieblichen Anlagevermögens beansprucht werden. „Ohne Bedeutung ist aber“, sagt Gallersdörfer, „ob neue oder gebrauchte Maschinen und Gerätschaften angeschafft oder hergestellt werden und wie der Landwirt seinen Gewinn ermittelt.“ Als bewegliche Wirtschaftsgüter gelten auch Betriebsvorrichtungen, die in der Landwirtschaft zum Beispiel in großem Umfang bei Stalleinrichtungen vorkommen.

Stand heute wird die degressive Abschreibung für die Jahre 2020 und 2021 zugelassen. Das bedeutet, dass Anschaffung oder Inbetriebnahme in diesen beiden Jahren stattfinden müssen, um in den Genuss der anfangs gegenüber der linearen Abschreibung höheren Absetzbeträge zu kommen. Unterschreitet der degressive Abschreibungsbetrag erstmals den linearen AfA-Satz, kann problemlos zur linearen AfA zurückgewechselt werden.

Frist für Reinvestitionen verlängert

Weiterhin erlauben die neuen Steuerregeln auch die Milderung mittelbarer Corona-Folgen. Angesicht schleppender Investitionen werden die Fristen für eine Reinvestition nach den Paragraphen 6b und 6c des Einkommensteuergesetzes zunächst um ein Jahr verlängert, wenn die Fristen beispielsweise zum 30. Juni 2020 ausgelaufen wären.

Zudem wird die dreijährige Investitionsfrist für die Investitionsabzugsbeträge nach Paragraph 7g auf vier Jahre verlängert, wenn sie 2020 enden würde. „Das gilt für 2017 beantragte Abzugsbeträge und verhindert, dass diese mangels rechtzeitiger Investition rückgängig gemacht und die Steuernachzahlung für 2017 mit Zinsen zurückbezahlt werden müsste“, erklärt Ecovis-Steuerexperte Gallersdörfer.

Andreas Gallersdörfer, Steuerberater bei Ecovis in Dingolfing

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