Muss ein Berufsreiter für Preisgeld Umsatzsteuer zahlen?

Muss ein Berufsreiter für Preisgeld Umsatzsteuer zahlen?

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Bei einem Reitturnier ist im Voraus nicht abzusehen, wer ein Preisgeld bekommt. Müssen Berufsreiter für die Preisgelder also Umsatzsteuer zahlen? Der Bundesfinanzhof schafft nun Klarheit.

Der Fall: Berufsreiter erhält bei Turniererfolg Preisgeld

Der Kläger war ein Berufsreiter, der mit fremden und mit in seinem Miteigentum stehenden Pferden im In- und Ausland an Reitturnieren teilnahm. Bei einem Turniererfolg erhielt er von den Pferdebesitzern die Hälfte der gewonnenen Preisgelder. Er und das Finanzamt waren unterschiedlicher Meinung, ob er dafür Umsatzsteuer zahlen musste. Da die Beteiligten keine Einigung erzielten, landete der Streitfall zuerst vor dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern und schließlich vor dem Bundesfinanzhof.

Bundesfinanzhof: Für Preisgelder ist keine Umsatzsteuer zu zahlen

Die Richter des Bundesfinanzhofs bestätigten das Urteil des Finanzgerichts (Urteil vom 10.06.2020, XI R 25/18). Es hatte entschieden, dass die Preisgelder nicht zu versteuern sind. Erhält der Reiter bei erfolgreicher Turnierteilnahme vom Veranstalter oder vom Eigentümer des Pferds Preisgelder, sind diese kein steuerbares Entgelt. Das bedeutet, dass der Reiter keine Umsatzsteuer dafür zahlen muss.

Aufwendungen für die Vorbereitung und Teilnahme an Turnieren stehen in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Berufsreiters. Die Voraussetzung dafür: Die Turnierteilnahme fördert die wirtschaftliche Tätigkeit, oder die auf den Turnieren vorgestellten Pferde sind zum späteren Verkauf bestimmt. Somit durfte der Reiter aus diesen Aufwendungen trotzdem die Vorsteuer geltend machen. Denn die Turnierteilnahme erfolgte nicht zu privaten, sondern zu unternehmerischen Zwecken.

Was für die Einkommensteuer und Preisgelder im Ausland gilt

Bei der Einkommensteuer gelten andere Regeln für die Beurteilung der Steuerpflicht. Da Berufsreiter normalerweise gewerblich tätig sind, müssen sie Preisgelder als Betriebseinnahmen versteuern. Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns dürfen sie ihre Betriebsausgaben gegenrechnen. Einzige Ausnahme: Der Reiter übt seine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht aus, da sich auf Dauer kein Totalgewinn erzielen lässt. Das muss der Steuerpflichtige dem Finanzamt aber auch beweisen können.

Vorsicht ist auch geboten, wenn ein Berufsreiter Pferde auf Turnieren im Ausland vorstellt oder die Eigentümer der Pferde im Ausland ansässig sind. Denn wenn sich die Steuerbarkeit ins Ausland verlagert, ist die deutsche Rechtsprechung nicht mehr anwendbar. Der Berufsreiter kann dann dazu verpflichtet sein, im Ausland Steuern zu zahlen.

Das sollten Sie beachten

In einem ähnlichen Fall urteilte das Finanzgericht Münster letztes Jahr, dass ein Berufsreiter steuerbare Umsätze erzielt, wenn er für die Turnierteilnahme mit fremden Pferden von deren Besitzern einen Teil des Preisgelds erhält. „Nun gibt es eine höchstrichterliche Rechtsprechung, die klarstellt, dass die Preisgelder keine Gegenleistung für eine Dienstleistung des Berufsreiters sind. Somit unterliegen sie nicht der Umsatzsteuer“, sagt Ecovis-Steuerberater Thomas Franke aus Rostock.

Thomas Franke, Steuerberater bei Ecovis in Rostock

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