Auseinandersetzung bei Erbengemeinschaften: Steuerneutral möglich?

Auseinandersetzung bei Erbengemeinschaften: Steuerneutral möglich?

3 min.

Die Auseinandersetzung verpachteter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, an denen mehrere Personen beteiligt sind, soll künftig wieder steuerneutral möglich sein. Die Neuregelung des Finanzausschusses schafft mehr Spielraum in der Generationennachfolge und Rechtssicherheit für bereits verwirklichte Fälle.   

Hintergrund: Auseinandersetzung führt zu Steuerbelastung

Die Aufteilung des Nachlasses (Auseinandersetzung) landwirtschaftlicher Erbengemeinschaften und Personengesellschaften führte immer wieder zu Diskussionen. Auslöser hierfür waren die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 17.05.2018. Demnach führt eine Realteilung, also die Auseinandersetzung von Personenverbünden, dann zu einer Betriebszerschlagung und damit einer erheblichen Steuerbelastung, wenn es sich bei den Betrieben um verpachtete landwirtschaftliche Betriebe handelt, die auch künftig nicht selbst bewirtschaftet werden sollen. Viele Erben müssten daher die in den Flächen schlummernden stillen Reserven versteuern.

Bis zu diesen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs war die gängige Meinung, dass sich solche Betriebe, auch wenn sie verpachtet waren, steuerneutral auseinandersetzen lassen. Die Folgen dieser Rechtsprechung trafen die Praxis unerwartet.

Die Urteile bereiten nicht nur für die Betreuung künftiger Auseinandersetzungen Probleme, auch der Umgang mit in der Vergangenheit umgesetzten Realteilungen war fraglich. Insbesondere drohten Vorgängen in steuerlich nicht verjährten Jahren die nachträgliche Versteuerung der Betriebszerschlagung.

Inhalt der Neuregelung: Auseinandersetzung bald steuerneutral möglich

Nun schlägt der Finanzausschuss in einem Gesetzesentwurf vor, das Einkommensteuergesetz (§ 14 EstG) anzupassen: Die Realteilung von Mitunternehmerschaften (Erbengemeinschaften oder Personengesellschaften mit landwirtschaftlichem Betriebsvermögen) soll künftig auch dann wieder steuerneutral möglich sein, wenn es sich dabei um verpachtete Betriebe handelt. Daneben soll auch die Verkleinerung landwirtschaftlicher Betriebe, nun gesetzlich festgeschrieben, nicht zu einer zwangsläufigen Betriebsaufgabe führen (Bundesrat Drucksache 503/1/20 vom 28.09.2020).

Problematisch sind in der Praxis auch Realteilungen, die zwar vor den Urteilen des Bundesfinanzhofs stattgefunden haben, aber bislang steuerlich noch nicht verjährt sind. In diesen Fällen drohte den Beteiligten die Betriebszerschlagung verbunden mit einer erheblichen Steuerbelastung. Für diese Fälle lässt sich laut Gesetzesentwurf die neue gesetzliche Regelung auf Antrag rückwirkend anwenden. Die Beteiligten müssten also keine erhöhten Steuerbelastungen aufgrund versehentlicher Betriebszerschlagung mehr fürchten.

Das sollten Landwirte beachten

„Wir finden die geplante Neuregelung gut. Durch den Gesetzesentwurf haben Landwirte mehr Möglichkeiten, wie sie die Hofnachfolge gestalten können“, sagt Ecovis-Steuerberater Gerhard Kurz in Mühldorf, „der Entwurf sorgt auch für mehr Klarheit im Umgang mit noch offenen Fällen aus der Vergangenheit. Ob der Gesetzesentwurf aber tatsächlich Gesetz wird, bleibt abzuwarten.“

Gerhard Kurz, Steuerberater bei Ecovis in Mühldorf

Das Wichtigste für Land- und Forstwirte aus Steuern und Recht - jetzt anmelden!