Konkludente Ehegattengesellschaft: Nur mit Ehegatten!

Konkludente Ehegattengesellschaft: Nur mit Ehegatten!

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Auch ohne ausdrückliche Gesellschaftsverträge gibt es in der Landwirtschaft „konkludente“ Ehegattengesellschaften. Diese entstehen automatisch, wenn beiden Ehegatten wesentliche Teile des bewirtschafteten Grund und Bodens gehören und der vermeintliche „Nicht-Betriebsinhaber“ im gemeinsam Betrieb mitarbeitet. Und das kann steuerliche Folgen haben.

Wie entsteht eine konkludente Ehegattengesellschaft?

Eine konkludente Ehegattengesellschaft, oft auch verdeckte oder faktische Mitunternehmerschaft, liegt dann vor, wenn beiden Ehegatten wesentliche Teile des bewirtschafteten Grund und Bodens gehören und auch beide Ehegatten im landwirtschaftlichen Betrieb zusammenarbeiten. Der Flächenbeitrag eines jeden Ehegatten ist dann wesentlich, wenn er mehr als 10 Prozent der gesamten bewirtschafteten Eigentums- und Pachtflächen umfasst. Im Regelfall gibt es einen Landwirt, der den Betrieb führt und einen mitarbeitenden Ehegatten, der auch landwirtschaftliche Flächen hat, zum Beispiel aus einer Erbschaft, Schenkung oder durch Zukauf.

Der Fall: Gesellschaft mit Sohn

Ein Landwirt hatte als Alleineigentümer einen landwirtschaftlichen Betrieb, in den er seinen Sohn als Hofnachfolger im Rahmen einer GbR aufnahm. Die Grundstücke behielt er als Eigentümer zurück und überließ sie der GbR zur Nutzung. Anschließend übertrug er das halbe Miteigentum an seinen Flächen auf die Ehefrau, die an der GbR nicht beteiligt war. Er dachte, das wäre steuerneutral und ohne Aufdeckung stiller Reserven möglich.

Die Entscheidung des Gerichts

Der Fall landete beim Finanzgericht Niedersachsen. Die Richter entschieden, dass es eine faktische Ehegattengesellschaft tatsächlich nur zwischen Ehegatten gibt (Urteil vom 08.07.2020, 9 K 182/18). Sofern aber der landwirtschaftliche Betrieb bereits im Rahmen einer GbR bewirtschaftet ist, scheidet diese Möglichkeit definitiv aus. Denn der Ehemann hat nach der Nutzungsüberlassung der Flächen an die GbR keine Bewirtschaftungshoheit mehr, die er zusammen mit seiner Ehefrau als gemeinsamen Betrieb ausüben könnte. Die steuerpflichtige Entnahme des halben Hofs war daher unvermeidbar.

Das sollten Sie beachten

Das Problem der konkludenten Ehegatten-Mitunternehmerschaft ist, dass es auch ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag, also rein durch den Besitz und die gemeinsame Bewirtschaftung zu einer Mitunternehmerschaft kommt. Die Flächen des Nichtbetriebsinhaber-Ehegatten werden dadurch auch Betriebsvermögen. „Um diesen Status zu verhindern, müssen Ehegatten einen klaren Pachtvertrag untereinander schließen, denn nur ein solcher verhindert die Einstufung von Betriebsvermögen“, sagt Ecovis-Steuerberater Frank Rumpel aus Würzburg.

Frank Rumpel, Steuerberater bei Ecovis in Würzburg

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