Jahressteuergesetz 2020: Änderungen beim Investitionsabzugsbetrag für Landwirte
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Jahressteuergesetz 2020: Änderungen beim Investitionsabzugsbetrag für Landwirte

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Der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2020 vom 02.09.2020 enthält Änderungen zum Investitionsabzugsbetrag. Was das für Landwirte bedeutet, erfahren Sie hier.

Wie Landwirte den Investitionsabzugsbetrag nutzen können

Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ermöglicht es Landwirten, künftige Anschaffungen steuerlich bereits vor der Anschaffung geltend zu machen (§ 7g EStG). Beispielsweise ließen sich bisher 40 Prozent der Anschaffungskosten für ein bewegliches Wirtschaftsgut, wie einen Pflug oder Anhänger, schon drei Jahre vor der Anschaffung vom Gewinn abziehen. Das verringert die Steuerbelastung und verbessert die Liquidität. Es trägt somit in manchen Fällen erheblich zur Finanzierung der Anschaffung bei. Kaufen Landwirte das Wirtschaftsgut, können sie dafür mit der Sonderabschreibung weitere 20 Prozent abziehen (§ 7g EStG).

Geplante Gesetzesänderung zum IAB

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des IAB war bislang, dass Landwirte das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauffolgenden Jahr ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich nutzen (< 10 Prozent). Damit waren Vermietungstätigkeiten oder Privatnutzung ausgeschlossen. Laut Regierungsentwurf soll künftig jedoch auch eine Vermietung des Wirtschaftsguts unproblematisch sein.

Daneben hat die Regierung den IAB von 40 Prozent auf 50 Prozent erhöht. Es lassen sich so höhere Anschaffungskosten geltend machen.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des IAB für Landwirte war bisher, dass der Wirtschaftswert oder Ersatzwirtschaftswert nicht mehr als 125.000 Euro betragen. Damit konnten relativ viele Betriebe von der Abschreibung profitieren. Im Regierungsentwurf finden sich nun aber keine Bezüge zum Einheitswert. Der Landwirt darf im Jahr des Abzugs künftig einen Gewinn von 150.000 Euro nicht überschreiten. Die Vorschrift bleibt aber betriebsbezogen. Hat ein Landwirt mehrere Betriebe, so gilt sie für jeden der Betriebe separat.

Wenn der Bundestag das Einkommensteuergesetz (§ 7g EStG) dementsprechend überarbeitet, lassen sich die Änderungen für Wirtschaftsjahre anwenden, die nach dem 31.12.2019 enden. In den meisten Fällen ist das das Wirtschaftsjahr 2019/2020, das bereits abgelaufen ist. Für Landwirte gibt es jedoch ein Wahlrecht. Sie können bezüglich der Gewinngrenzen in der Regel noch bis zum Beginn des Wirtschaftsjahrs 2020/2021 auf die alten Regelungen vertrauen.

Das sollten Landwirte beachten

Der Regierungsentwurf vom 02.09.2020 beinhaltet bereits einige Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf. Ob der Regierungsentwurf so auch Gesetz wird, hängt von der Zustimmung des Bundestags ab. Insbesondere um die Gewinngrenze für Landwirte wird noch gerungen.

„Der Entwurf des neuen Investitionsabzugsbetrags klingt vielversprechend und ermöglicht künftig einen etwas flexibleren Umgang mit der Vorschrift. Für die meisten Betriebe dürfte sich jedoch, mit Ausnahme der Anhebung von 40 auf 50 Prozent der Anschaffungskosten, wenig ändern“, sagt Ecovis-Steuerberater Thomas Schnellhammer in Passau.

Thomas Schnellhammer, Steuerberater bei Ecovis in Passau

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