Vorsteuerabzug: Ist er bei der Veräußerung eines Sauenbestands zulässig?
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Vorsteuerabzug: Ist er bei der Veräußerung eines Sauenbestands zulässig?

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Der Verkauf eines Sauenbestands bei gleichzeitiger Verpachtung der Ställe ist keine umsatzsteuerpflichtige Geschäftsveräußerung im Ganzen. Deshalb ist dafür kein Vorsteuerabzug möglich, so das Finanzgericht Münster.

Wann der Unternehmensverkauf umsatzsteuerfrei ist

Wer sein Geschäft an einen anderen Unternehmer verkauft, muss keine Umsatzsteuer zahlen. Es wird vorausgesetzt, dass ein Unternehmer seinen oder einen gesondert geführten Betrieb im Ganzen gegen Geld verkauft oder unentgeltlich übereignet. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Verkäufers. Die übertragenen Vermögensgegenstände müssen die Fortsetzung der bisher durch den Verkäufer ausgeübten Tätigkeit ermöglichen.

Sachverhalt: GbR und Gesellschafter tauschen Betriebe

Im Streitfall ging es um den Verkauf eines Sauenhaltungs-Betriebs. Strittig war, ob der Landwirt durch die übertragenen Vermögensgegenstände einen gesondert geführten Betrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer übertrug.

Geklagt hatte eine Ferkelaufzucht-GbR. Einer ihrer Gesellschafter hielt Sauen im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs. Diesem drohte durch die geplante Ausweitung der Sauenhaltung die Untersagung der Durchschnittssatzbesteuerung. Deshalb vereinbarten die GbR und der Gesellschafter einen Tausch der Betriebe. Die GbR erwarb den Sauenbestand und pachtete die Sauenställe von ihrem Gesellschafter. Sie übernahm jedoch nicht die weiteren Flächen, die im Besitz des Gesellschafters waren. Die GbR übertrug ihren Ferkelbestand und verpachtete ihre Ferkelställe an den Gesellschafter. Die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer für die Übertragung der Sauen machte die GbR als Vorsteuer geltend.

Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug nicht an. Es war der Meinung, dass es sich in diesem Fall um einen nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen handelt. Die GbR klagte dagegen mit der Begründung, dass sie den Betrieb des Gesellschafters mangels Erwerb seiner Ackerflächen nicht fortgeführt hat.

Finanzgericht gibt dem Finanzamt recht

Das Finanzgericht Münster bestätigte die Auffassung des Finanzamts, das von einer Geschäftsveräußerung im Ganzen ausging und den Vorsteuerabzug verweigerte (Urteil vom 20.05.2020, 15 K 1850/17). Die GbR hatte sämtliche Gegenstände von ihrem Gesellschafter erworben, die zur Fortführung der Sauenhaltung erforderlich waren. Dies betraf alle zu mästenden Sauen. Darüber hinaus verpachtete der Gesellschafter der GbR die für die Sauenhaltung erforderlichen Ställe und überließ ihr die Futteranlage. Die nicht erworbenen Ackerflächen sind nicht als wesentliche Betriebsgrundlagen anzusehen, die den Charakter des Unternehmens beeinflusst hätten. Folglich hat die GbR den Betrieb Sauenhaltung tatsächlich fortgeführt. Das Finanzgericht hat die Revision vor dem Bundesfinanzhof zugelassen (V R 18/20).

Das sollten Landwirte beachten

„Bei einer nicht umsatzsteuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen sind nur die wesentlichen, für die Betriebsfortführung notwendigen Betriebsgrundlagen des übertragenden Betriebs an einen Unternehmer zu übertragen“, sagt Ecovis-Steuerberater Hans Laimer aus Landau, „diese lassen sich auch auf unbestimmte Zeit an den Erwerber verpachten oder zur Nutzung überlassen.“

Hans Laimer, Steuerberater bei Ecovis in Landau

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