Schwankende Versorgungsleistungen sind nicht abzugsfähig
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Schwankende Versorgungsleistungen sind nicht abzugsfähig

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Wer seinen Eltern jedes Jahr unterschiedlich hohe Versorgungsleistungen zahlt, kann diese Zahlungen nicht unbedingt als Sonderausgabe von der Steuer abziehen. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden. 

Wann sich Versorgungsleistungen als Sonderausgabe abziehen lassen

Eltern, die betriebliches Vermögen (gewerblich oder land- und forstwirtschaftlich) übergeben, bekommen oft Austrags- oder Versorgungsleistungen. Diese sollen das Versorgungsbedürfnis im Alter sicherstellen. Das Kind, das die Versorgungsleistungen zahlt, kann Zahlungen als Sonderausgaben abziehen; die Eltern können steuerpflichtige Einkünfte ansetzen. Das gilt jedoch nur für anerkannte Versorgungsleistungen. Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Familie die Versorgungsleistungen klar vereinbart hat und die Kinder die Leistungen auch tatsächlich zahlen. Anpassungen sind möglich, wenn sich die Ertragslage des Betriebs verschlechtert oder die Eltern mehr Geld brauchen.

Sohn zahlt nicht die vereinbarten Versorgungsleistungen

Ein Ehepaar übertrug seinen Betrieb 1994 an den Sohn und bekam von ihm dafür Versorgungsleistungen. Der Sohn musste ab der Übergabe jährlich 30.000 DM an die Eltern zahlen. In Wirklichkeit zahlte der Sohn in den folgenden Jahren die vereinbarte Summe nur unregelmäßig. Zudem schwankte die Höhe der Zahlungen zwischen 2.500 und 13.000 Euro jährlich. Nachvollziehbare Gründe für die Schwankungen konnte er nicht nennen. Das Finanzamt erkannte die Zahlungen steuerlich nicht an und ließ den Abzug nicht zu. Die Familie hätte den Übergabevertrag nicht ernsthaft umsetzen wollen, begründete das Finanzamt seine Entscheidung.

Finanzgericht Münster stimmt dem Finanzamt zu

Der Fall landete beim Finanzgericht Münster. Die Richter schlossen sich der Begründung des Finanzamts an: Die Zahlungen sind in diesem Fall nicht abzugsfähig (Urteil vom 14.05.2020, Az. 5 K 2761/18 E). Die Leistungen sind steuerlich nur anzuerkennen, wenn Eltern und Sohn sie klar vereinbart und ernsthaft umgesetzt hätten. Das war hier nicht der Fall. Der Sohn passte die Höhe der Zahlungen Jahr für Jahr willkürlich an. Hätten die Eltern und der Sohn die Anpassungen begründen können, wäre eine Anerkennung wohl möglich gewesen.

So erkennt das Finanzamt Ihre Versorgungsleistungen an

„Wenn Sie Versorgungsverträgen aufsetzen, müssen Sie das vertraglich Vereinbarte auch umsetzen. Nur in Ausnahmefällen lassen sich Verträge nachträglich anpassen“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt Thomas Schinhärl in Regensburg.

Thomas Schinhärl, Rechtsanwalt bei Ecovis in Regensburg

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