Tierhaltungskooperation: Auch bei Beteiligung an einer landwirtschaftlichen Gesellschaft

Tierhaltungskooperation: Auch bei Beteiligung an einer landwirtschaftlichen Gesellschaft

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Sind Gesellschafter keine Landwirte, betreiben aber gemeinsam mit anderen eine landwirtschaftliche Gesellschaft, dann erzielt ihre Tierhaltungskooperation landwirtschaftliche Einkünfte.

Hintergrund

Betreibt eine Gesellschaft ausschließlich Tierhaltung, ohne dabei Flächen zu bewirtschaften, ist dies laut Gesetz keine landwirtschaftliche, sondern eine gewerbliche Tätigkeit. Das begründet der Gesetzgeber damit, dass in diesem Fall keine ausreichende eigene Futtergrundlage für das Halten der Tiere vorhanden ist. Dies ist nicht typisch für die Landwirtschaft. Ist die Gesellschaft gewerblich, hat das Auswirkungen auf Ertragsteuer und Umsatzsteuer.

Eine Ausnahme gibt es: Eine ausschließlich tierhaltende Gesellschaft (Tierhaltungskooperation) lässt sich nicht als Gewerbe, sondern als Land- und Forstwirtschaft einstufen, wenn

  • alle Gesellschafter selbst Land- und Forstwirte sind,
  • sie eigene Betriebe bewirtschaften und
  • sie damit in Summe die Futtergrundlage für die Tierhaltungskooperation bereitstellen.

Das ermöglicht § 51a BewG und künftig § 13b EStG.

In der Vergangenheit kam es immer dann zu Problemen, wenn die Gesellschafter der Tierhaltungskooperation selbst keine landwirtschaftlichen Einzelunternehmer waren, sondern sich ihrerseits zu land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsgemeinschaften (wie einer GbR) zusammengeschlossen hatten.

Der Fall: Eine Gesellschaft mit Tierhaltungskooperation

Mehrere Landwirte schlossen sich zusammen und betrieben in einer GbR Landwirtschaft. Daneben gründeten die gleichen Landwirte eine weitere Gesellschaft für die Tierhaltung. Damit war keiner der Landwirte mehr Einzelunternehmer. Ihre gesamten Betätigungen fanden in zwei beteiligungsidentischen Gesellschaften statt.

Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Gesellschafter selbst keine Landwirte sind. Sie seien nur Gesellschafter einer landwirtschaftlichen Gesellschaft. Das mache sie noch nicht zu hauptberuflichen Landwirten mit selbstbewirtschafteten Flächen. Deshalb erziele ihre Tierhaltungskooperation gewerbliche Einkünfte.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Vor dem Bundesfinanzhof bekamen die Landwirte Recht. Die Richter entschieden, dass die Gesellschafter der landwirtschaftlichen Gesellschaft hauptberufliche Land- und Forstwirte sind. Ihre gemeinsame Tierhaltungskooperation erzielt daher Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Urteil vom 27.11.2019, II R 43/16).

Das sollten Landwirte beachten

„Bei der Gründung von Tierhaltungskooperationen ist Vorsicht geboten. Entscheidend ist, ob alle Gesellschafter die persönlichen Voraussetzungen zum Betreiben der Gesellschaft erfüllen“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Monika Huber in Erding.

Monika Huber, Steuerberaterin bei Ecovis in Erding

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