Wann ist die Wohnhausentnahme steuerfrei?
© fottoo - adobe.stock.com

Wann ist die Wohnhausentnahme steuerfrei?

3 min.

Ein selbstgenutztes Wohnhaus, das zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehört, ist manchmal im Betriebsvermögen. Kommt es zu einer Entnahme, kann das einen steuerpflichtigen Gewinn nach sich ziehen.

Wann gehören Wohnungen zum Betriebsvermögen?

Eigentlich ist Wohnen aus steuerlicher Sicht Privatvergnügen. Früher befanden sich Wohnungen auf der Hofstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs aber häufig im Betriebsvermögen. Denn zur Versorgung der Tiere mussten Landwirte in der Nähe des Hofes wohnen. Das Wohnen war somit betrieblich, wurde damals argumentiert. Die Ausgaben für die Wohnung stellten Betriebsausgaben dar. Dafür mussten Landwirte allerdings auch den Mietwert als fiktive Einnahme versteuern (Nutzungswertbesteuerung).

1986 wurde diese Regelung im Zuge der Konsumgutlösung abgeschafft. Bis spätestens Ende 1998 mussten Landwirte die Wohnungen in Privatvermögen überführen. Diese Entnahme war steuerfrei. Auch eine Wohnung, die an Dritte vermietet war, durften Landwirte steuerfrei entnehmen, wenn sie vor dem 01.01.1999 selbst einzogen. Nur für denkmalgeschützte Wohnungen führte der Gesetzgeber über 1998 hinaus die Nutzungswertbesteuerung weiter.

Müssen Landwirte die Entnahme einer Wohnung versteuern?

Auch heute enthält das Einkommensteuergesetz noch eine Steuerbefreiung für den Entnahmegewinn einer vor dem 01.01.1987 an einen Dritten vermieteten Wohnung. Wie diese auszulegen ist, mussten nun die Richter des Bundesfinanzhofs entscheiden

Eine Landwirtin zog selbst in ein zuvor vermietetes Haus auf der Hofstelle ein. Dieses hatte bis dahin zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört. Diesen Vorgang betrachtete sie als steuerfrei.

Doch das Finanzamt war anderer Meinung. Die Begründung: Nach den gesetzlichen Vorschriften ist eine steuerfreie Entnahme einer zuvor vermieteten Wohnung ab 1999 nur möglich, wenn es sich dabei um ein Baudenkmal handelt.

So urteilte der Bundesfinanzhof

Die Richter des Bundesfinanzhofs entschieden nun ebenfalls, dass im Streitfall keine Steuerbefreiung gilt (Urteil vom 16.1.2020, VI R 22/17). Ende 1998 konnte die Landwirtin die Wohnung nicht steuerfrei entnehmen, da sie damals noch vermietet war. Da es sich bei der entnommenen Wohnung nicht um ein Baudenkmal im Sinne der einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften handelte, war die Entnahme auch danach nicht mehr steuerfrei möglich.

Der Gesetzeswortlaut sei an dieser Stelle zwar nicht vollkommen eindeutig, doch ließe er sich in Verbindung mit der Gesetzesbegründung nur auf diese Weise auslegen. Deshalb musste die Landwirtin die Entnahme versteuern, als sie selbst in das Wohnhaus einzog.

Das bedeutet das Urteil für Landwirte

Die Entnahme eines Wohnhauses aus dem Betriebsvermögen ist nicht steuerfrei, wenn es sich bei der Immobilie um kein Baudenkmal handelt. „Entnehmen Landwirte allerdings einen Bauplatz aus dem Betriebsvermögen, können sie von der errichtungsbedingten Steuerbefreiung profitieren“, sagt Ecovis-Steuerberater Johannes Steiger aus Mühldorf, „diese greift aber nur, wenn dort ein Betriebsleiter- oder Altenteilerwohnhaus neu gebaut wird.“

Johannes Steiger, Steuerberater bei Ecovis in Mühldorf

Sie wollen den Verkaufsgewinn für ein steuerfrei ins Privatvermögen überführtes Wohnhaus ermitteln? Hier lesen Sie, wie das geht.

Das Wichtigste für Land- und Forstwirte aus Steuern und Recht - jetzt anmelden!