Wie sind Zahlungen aus dem Vertragsnaturschutzprogramm zu versteuern?

Wie sind Zahlungen aus dem Vertragsnaturschutzprogramm zu versteuern?

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Landwirte, die am bayerischen Vertragsnaturschutzprogramm teilnehmen, bekommen Geld, wenn sie auf ihren Flächen förderfähige Maßnahmen ergreifen. Wollen Sie die Förderung in Anspruch nehmen, müssen Sie wissen, wie das Geld zu versteuern ist.

Was ist das bayerische Vertragsnaturschutzprogramm?

Landwirte, die auf ihren Flächen Maßnahmen durchführen, die zur Erhaltung, Entwicklung oder Verbesserung von verschiedenen bedeutsamen Lebensräumen beitragen, erhalten auf Antrag Geld aus dem bayerischen Vertragsnaturschutzprogramm.

Dazu zählen als Grundleistungen beispielsweise das Brachlegen von Flächen aus Artenschutzgründen oder die extensive Weidenutzung. Als Zusatzleistungen können Landwirte auf jegliche Düngung oder zumindest auf bestimmte Düngemittel verzichten. Auch weitere Leistungen, wie der Erhalt von Streuobstwiesen, sind förderfähig.

Voraussetzung ist allerdings, dass Landwirte den Antrag auf Förderung von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen bis zum 28.02.2020 eingereicht haben.

Wie werden Zahlungen aus dem Vertragsnaturschutzprogramm versteuert?

Auch wenn diese Förderung dem Naturschutz und der Landschaftspflege dienen soll – das Finanzamt interessiert sich grundsätzlich erst einmal für alle Einnahmen, die auf dem Konto eines Landwirts landen. Die Förderung ist für die Einkommensteuer und für die Umsatzsteuer getrennt zu betrachten.

Was gilt bei der Einkommensteuer?

Bei Landwirten, die ihren Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, stellen die Zahlungen aus dem Vertragsnaturschutzprogramm zum Zuflusszeitpunkt in voller Höhe Betriebseinnahmen dar. Der Fiskus holt sich also über die Einkommensteuer einen Teil der Förderung zurück.

Ermittelt der Landwirt den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich, also mithilfe einer Bilanz, muss er darauf achten, für welchen Zeitraum die Einnahmen gelten. Dieser Zeitraum weicht normalerweise vom Wirtschaftsjahr ab. Deshalb müssen Landwirte die Zahlung für die Gewinnermittlung meist auf zwei Jahre verteilen, damit die periodengerechte Zuordnung der Erträge gewahrt bleibt. Denn der Landwirt erhält Geld für eine Leistung, die er teilweise erst nach dem Bilanzstichtag erbringt.

Bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a Einkommensteuergesetz) stellt sich die Frage: Ist die Förderung mit dem Grundbetrag von 350 Euro pro Hektar selbstbewirtschafteter Fläche abgegolten? Denn viele öffentliche Zuschüsse und Beihilfen, mit Ausnahme einiger Investitionsfördermaßnahmen, sind mit dem Grundbetrag abgegolten. So auch die Zahlungen aus dem Vertragsnaturschutzprogramm. Allerdings gilt dies nur, solange weder Forst noch Sondernutzungen von der Förderung betroffen sind.

Unterliegen die Zahlungen der Umsatzsteuer?

Bekommt ein Landwirt Geld aus dem Vertragsnaturschutzprogramm für selbst bewirtschaftete Flächen, unterliegt dieses nicht der Umsatzsteuer. Es handelt sich hier um einen nicht steuerbaren echten Zuschuss. Auch wenn sich Landwirte an Auflagen halten müssen, um einen Anspruch auf die Zahlungen zu haben, erbringen sie damit keine steuerpflichtigen Leistungen. Denn diese Zuschüsse dienen überwiegend dem öffentlich-rechtlichen Interesse.

Das gilt für Landwirte unabhängig davon, ob sie die Umsätze pauschalieren oder die Regelbesteuerung anwenden.

Auch das sollten Landwirte beachten

Die gleichen Grundsätze gelten übrigens auch für Zahlungen aus dem Kulturlandschaftsprogramm (KULAP). Die Auszahlung für Agrarumweltmaßnahmen müssen Landwirte im Rahmen des Mehrfachantrags jährlich beantragen“, sagt Ecovis-Steuerberater Franz Brebeck aus Landau.

Franz Brebeck, Steuerberater bei Ecovis in Landau

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