Sind Landwirte als Fahrer für eine landwirtschaftliche Abfuhrgemeinschaft selbstständig tätig?

Sind Landwirte als Fahrer für eine landwirtschaftliche Abfuhrgemeinschaft selbstständig tätig?

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Das Sozialgericht Landshut musste entscheiden, ob Fahrer für eine Zuckerrübentransportgesellschaft selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt sind.

Wie lässt sich herausfinden, ob jemand eine Tätigkeit selbstständig ausübt?

Ist unklar, ob jemand eine Beschäftigung selbstständig ausübt oder ob es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt, lässt sich ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen (§ 7a SGB IV). Die Clearingstelle entscheidet dann, ob die ausgeübte Tätigkeit der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterliegt.

Warum hatten die Landwirte geklagt?

Im Streitfall hatten sich über 700 Landwirte zu einer Transportgemeinschaft in Form einer GbR zusammengeschlossen. Diese wiederum gründete eine GmbH & Co. KG zur Nutzung gemeinschaftlicher Maschinen zum Zuckerrübentransport, an der die Landwirte mittelbar als Kommanditisten beteiligt sind.

Die an der Transportgemeinschaft und mittelbar an der GmbH & Co. KG als Kommanditisten beteiligten Landwirte waren als Fahrer im Zuckerrübentransport tätig. Sie waren unsicher, ob ihre Selbstständigkeit als Fahrer anerkannt wird und sie somit nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Deshalb beantragten die Beteiligten ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Diese stufte die Tätigkeit als abhängige Beschäftigung ein. Dabei bezog sie sich auf allgemeine Regeln und beachtete die Argumente der Landwirte weder im Antragsverfahren noch im Widerspruchsverfahren. Daraufhin klagte die GmbH & Co. KG gegen die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Wie entschied das Gericht?

Das Sozialgericht Landshut empfahl der Deutschen Rentenversicherung Bund im anschließenden Gerichtsverfahren einen Vergleich. Im Rahmen dieses gerichtlichen Vergleichs erkannte die Deutsche Rentenversicherung Bund die Selbstständigkeit der Fahrer für die Transportgemeinschaft an.

Dabei berücksichtigte das Gericht insbesondere, dass

  • die Landwirte Aufträge unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Arbeitskapazität wahrnehmen konnten,
  • sie als Fahrer eine besonders flexible Gewinnbeteiligung hatten und
  • sich ihr Kapitaleinsatz am gehaltenen Zuckerrübenlieferrecht orientierte.

Die Landwirte als Fahrer und mittelbare Gesellschafter der Transportgesellschaft besaßen also ein unternehmerisches Interesse am Gewinn der GmbH & Co. KG.

Darauf sollten Sie achten

„Die Selbstständigkeit eines Fahrers für eine Transportgemeinschaft ist immer im Einzelfall zu prüfen. Unternehmer sollten dies nicht auf die leichte Schulter nehmen. Denn stellt sich erst nach einer gewissen Zeit heraus, dass eine Tätigkeit versicherungspflichtig ist, drohen hohe Nachzahlungen“, warnt Rechtsanwältin Adelheid Holme. Vom Beschäftigten kann man sich meistens nur einen Teil der bezahlten Arbeitnehmeranteile zurückholen und zwar beschränkt auf die nächsten drei Lohnabrechnungen.

„Stellen Sie den Antrag auf Statusfeststellung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung Bund“, rät Ecovis-Expertin Holme. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis fest, so tritt die Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe des Beschäftigungsverhältnisses ein. Stellen Betroffene den Antrag später als einen Monat nach Tätigkeitsaufnahme, so sind die Gesamtsozialversicherungsbeiträge ab Beginn der als abhängigen Beschäftigung eingestuften Tätigkeit zu zahlen.

Adelheid Holme, Rechtsanwältin bei Ecovis in Landshut

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