Lassen sich die Kosten für eine Hofbefestigung sofort als Betriebsausgabe abziehen?
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Lassen sich die Kosten für eine Hofbefestigung sofort als Betriebsausgabe abziehen?

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Baumaßnahmen auf der Hofstelle werden schnell ziemlich teuer. Darum ist es für Landwirte interessant, ob sie die Kosten sofort gewinnmindernd geltend machen dürfen oder ob sie diese über einen längeren Zeitraum verteilt abschreiben müssen.

Warum ist der Unterschied zwischen Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten wichtig?

Erhaltungsaufwendungen sind Kosten, die für die Reparatur und Instandhaltung eines bereits bestehenden Gebäudes oder anderen Wirtschaftsguts entstehen. Sie lassen sich sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen.

Herstellungskosten sind Kosten, die entstehen, wenn ein Wirtschaftsgut (beispielsweise ein Stall) neu gebaut wird. Denn hier wird erstmalig etwas hergestellt. Diese Kosten müssen über die gesamte Nutzungsdauer des neu entstandenen Wirtschaftsguts abgeschrieben werden. Bei Baumaßnahmen an bereits bestehenden Wirtschaftsgütern können aber auch nachträgliche Herstellungskosten vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn eine Erweiterung oder eine wesentliche Verbesserung erfolgt. Diese nachträglichen Herstellungskosten sind ebenfalls über einen längeren Zeitraum abzuschreiben.

Worum ging es in dem Rechtsstreit?

Ein Landwirt ließ eine abgenutzte, beschädigte Hof-Freifläche von einer Baufirma reparieren. Diese trug die vorher vorhandene Asphaltschicht ab und füllte die abgesackten Stellen auf. Schlussendlich pflasterte die Baufirma die Hof-Freifläche mit Pflastersteinen in H-Form. Der Landwirt wollte die Kosten für die Reparatur des Hofs als Erhaltungsaufwand in seiner Gewinnermittlung sofort in einer Summe abziehen.

Bei einer Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest: Die Kosten für die Hofbefestigung darf der Landwirt nicht sofort abziehen, denn sie führen zu aktivierungspflichtigen Herstellungskosten. Diese muss der Landwirt über einen Zeitraum von 19 Jahren verteilt abschreiben.

Wie urteilten die Richter?

Der Rechtsstreit landete vor dem Finanzgericht Münster. Dieses urteilte: Die Asphaltierung der Hoffläche führt zu Herstellungskosten. Die Hoffläche ist ein selbstständiges Wirtschaftsgut, das der Landwirt durch die Baumaßnahmen erweiterte und wesentlich verbesserte. Die Kosten sind deshalb über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Diese Nutzungsdauer beträgt gemäß amtlicher AfA-Tabelle 19 Jahre, der Prozentsatz für die Abschreibung beläuft sich folglich auf 5,2 Prozent (Urteil vom 22.01.2020, Az. 13 K 3039/16 E).

Das sollten Landwirte beachten

Bei Reparaturkosten geht es regelmäßig um die Frage, ob sich diese sofort abziehen lassen. Erhält ein Landwirt bei einer Maßnahme nur den ordnungsgemäßen Zustand oder stellt ihn in zeitgemäßer Form wieder her, stellen die Kosten einen Sofortaufwand dar. „Die Abgrenzung ist in der Praxis schwierig. Sprechen Sie vor der Planung mit Ihrem Steuerberater, damit Sie nachher Diskussionen mit dem Finanzamt vermeiden“, rät Ecovis-Steuerberaterin Rita Kuhn aus Schweinfurt.

Rita Kuhn, Steuerberaterin bei Ecovis in Schweinfurt

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