Corona-Krise: Maßnahmen für Land- und Forstwirte

Corona-Krise: Maßnahmen für Land- und Forstwirte

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Die Corona-Krise legt zurzeit das öffentliche Leben in Deutschland weitgehend lahm. Gravierend sind die Auswirkungen auch für Unternehmen, die gerade nicht mehr oder nur noch eingeschränkt produzieren und verkaufen können. Der Staat hat deshalb zahlreiche steuerliche und außersteuerliche Maßnahmen ergriffen, um Betroffene nicht vollkommen alleine vor den gewaltigen Herausforderungen stehen zu lassen.

Welche allgemeinen Maßnahmen gibt es?

Unternehmer, deren Liquidität durch die Auswirkungen der Corona-Krise gefährdet ist, können beim Finanzamt die Stundung von Steuerzahlungen beantragen. Es ist auch möglich, Vorauszahlungen niedriger festsetzen zu lassen.

Für die Umsatzsteuer- und der Lohnsteuervoranmeldung, die am 10.04. zu übermitteln wäre, ist in Bayern auf Antrag eine Fristverlängerung um einen Monat möglich.

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich übermitteln müssen und dafür eine Dauerfristverlängerung beantragt haben, können die bereits geleistete Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für 2020 zurückerstattet bekommen. Die Handhabung ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. In Bayern müssen Unternehmer beispielsweise eine berichtigte Anmeldung der Sondervorauszahlung (Formular „USt 1 H“) übermitteln.

Die außersteuerlichen Hilfen für Unternehmer sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Das Angebot an Hilfen umfasst unter anderem direkte Zuschüsse, Kredite und die Unterstützung bei der Finanzierung von Darlehen wie Investitions- und Betriebsmitteldarlehen.

Wichtig ist: Diese Hilfen sind nur für Unternehmen gedacht, die existenzbedroht sind. Dies muss man auch tatsächlich nachweisen können. „Wir raten davon ab, jetzt etwas zu beantragen, obwohl die Existenz nicht unmittelbar bedroht ist“, warnt Ecovis-Unternehmensberater Rainer Priglmeier in Dingolfing.

Gibt es spezielle Maßnahmen in der Landwirtschaft?

Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat beschlossen, dass die Land- und Ernährungswirtschaft zur systemrelevanten Infrastruktur gehört. Folglich können Landwirte auch bei Verschärfung der Quarantänemaßnahmen weiterhin dem Betrieb ihrer Landwirtschaft nachgehen, damit die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist. Somit haben Landwirte deshalb grundsätzlich auch einen Anspruch auf eine Notfallbetreuung für ihre Kinder. Ein Anspruch auf Betriebshelfer besteht allerdings nur bei tatsächlicher Erkrankung einer im landwirtschaftlichen Betrieb tätigen Person.

Erleichterungen für Saisonarbeitskräfte

Die Sozialversicherungsfreiheit von Saisonarbeitskräften ist nun befristet bis 31.10.2020 bei einer Beschäftigung bis zu 115 Tagen – anstatt den bisher 70 Tagen – möglich. Die Einreise von ausländischen Saisonarbeitskräften wurde jedoch seit dem 25.03.2020 untersagt, um die Ausbreitung des Corona-Virus weiter einzudämmen.

Erleichterungen für Kurzarbeiter und Vorruheständler

Um diesen Engpass etwas auszugleichen, gibt es eine Erleichterung für Kurzarbeiter: Einkünfte aus Nebenbeschäftigungen in der Landwirtschaft werden bis Ende Oktober 2020 bis zur Höhe des Nettolohns aus dem eigentlichen Beschäftigungsverhältnis nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Auch wird die Hinzuverdienstgrenze bei Vorruheständlern in der gesetzlichen Rentenversicherung erhöht und in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr vollständig aufgehoben. So will die Regierung eine vorübergehende Beschäftigung in der Landwirtschaft attraktiver machen.

Außerdem wird die Frist zur Einreichung von Direktzahlungsanträgen von der EU-Kommission für alle europäischen Landwirte um einen Monat verlängert, sodass die Landwirte ihre Anträge bis 15.06.2020 einreichen können.

Das sollten Land- und Forstwirte rund um die Erleichterungen beachten

„Diese Hilfen sollen jetzt möglichst unbürokratisch und schnell gewährt werden. Wir erwarten jedoch, dass es wie bei den Hochwasserhilfen später zu einer genauen Überprüfung und Aufarbeitung der Fälle kommen wird, sobald die Corona-Krise überstanden ist. Wird im Nachhinein festgestellt, dass ein Unternehmer beispielsweise Zahlungen oder steuerliche Erleichterungen zu Unrecht bekommen hat, muss er mit rechtlichen Konsequenzen rechnen“, warnt Ecovis-Unternehmensberater Rainer Priglmeier aus Dingolfing. „Ganz wichtig ist auch: Die meisten Maßnahmen sehen nur einen Aufschub der Zahlungen vor. Bei Liquiditätsengpässen sind das gute und sinnvolle Maßnahmen. Aber die Zahlungen werden auf jeden Fall zu einem späteren Zeitpunkt nachgefordert. Ums Bezahlen wird letztlich keiner herumkommen. Die Ecovis-Unternehmen- und Steuerberater können dabei unterstützen, für die Phase der Rückzahlung einen Liquiditätsplan zu erstellen“, sagt Priglmeier.

Rainer Priglmeier, Unternehmensberater bei Ecovis in Dingolfing

Weitere Informationen zu den Corona-Hilfen für Unternehmer finden Sie unter www.ecovis.com/corona.

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