Wärmelieferung aus Biogasanlage: lieber nicht kostenlos!
Bei der Biogas-Verstromung entsteht Wärme. Wird diese kostenlos abgegeben oder zum Beheizen des privaten Wohnhauses verwendet, hat das steuerliche Folgen.

Wärmelieferung aus Biogasanlage: lieber nicht kostenlos!

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Bei der Biogas-Verstromung entsteht Wärme. Wird diese kostenlos abgegeben oder zum Beheizen des privaten Wohnhauses verwendet, hat das steuerliche Folgen.

Was ist eine unentgeltliche Wertabgabe?

Ein Unternehmer, der steuerpflichtige Ausgangsumsätze erzielt, darf sich die Vorsteuer auf seine bezogenen Eingangsleistungen vom Finanzamt zurückholen. Voraussetzung ist, dass er den Gegenstand oder die Dienstleistung unternehmerisch nutzt und dafür eine ordnungsgemäße Rechnung vorlegen kann. Macht der Unternehmer den Vorsteuerabzug in voller Höhe geltend, geht das Finanzamt davon aus, dass er die Eingangsleistung vollständig dem Unternehmen zugeordnet hat.

Wird aber der Gegenstand oder die Dienstleistung teilweise auch privat genutzt, muss die Privatnutzung dann aber auch umsatzversteuert werden. Denn: Dem Unternehmer wird ja auch die gesamte Vorsteuer erstattet. Doch mit den Finanzämtern gibt es regelmäßig Streit, wie hoch die Bemessungsgrundlage für die darauf anfallende Umsatzsteuer ist.

Grundsätzlich ist bei einem entnommenen Gegenstand der Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten anzusetzen. Lässt sich allerdings kein Einkaufspreis ermitteln, sind die Selbstkosten maßgeblich. Darunter sind alle vorsteuerbelasteten und nicht vorsteuerbelasteten Kosten aus dem Kauf und den laufenden Aufwendungen je Einheit des entnommenen Gegenstands zu verstehen.

Welche Probleme ergeben sich bei Biogasanlagen?

Damit Biogasanlagenbetreiber den KWK-Bonus bekommen, muss die Abwärme aus Anlagen, die vor 2012 in Betrieb genommen wurden, sinnvoll genutzt werden. Beispielsweise lässt sich das private Wohnhaus beheizen. Da der Biogasanlagenbetreiber aber die Vorsteuern aus der Errichtung der Anlage und den laufenden Betriebskosten geltend machen darf, muss er die private Wärmenutzung als unentgeltliche Wertabgabe versteuern.

Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass Biogasanlagenbetreiber den Fernwärmepreis nur dann als Bemessungsgrundlage für die Versteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe ansetzen dürfen, wenn tatsächlich auch ein Anschluss an das Fernwärmenetz besteht. Der Einkaufspreis für einen anderen Energieträger wie Heizöl oder Holz würde sich demnach nur dann ansetzen lassen, wenn die Möglichkeit zur Wärmeerzeugung mit diesen Energieträgern bereits vorhanden ist, also dafür keine Investitionen nötig sind.

Biogasanlagenbetreiber müssen also die Wärmeabgabe in den meisten Fällen mit den Selbstkosten ansetzen. Jedoch stellt sich hier die Frage, wie sich die Selbstkosten berechnen lassen, denn mit einer KWK-Anlage wird Strom und Wärme erzeugt. Laut Finanzverwaltung ist die gesamte erzeugte Energie in kWh nach der energetischen Aufteilungsmethode aufzuteilen, um die Selbstkosten für elektrische und thermische Energie zu ermitteln.

Aus Vereinfachungsgründen erlaubt die Finanzverwaltung es aber auch, dass Biogasanlagenbetreiber den bundesweit einheitlichen durchschnittlichen Fernwärmepreis des Vorjahres ansetzen. Gleiches gilt übrigens auch, wenn für die Wärme gegenüber fremden Dritten nichts abgerechnet wird oder sie an nahestehende Personen abgegeben wird.

Wie wird die Wärmeabgabe in Zukunft versteuert?

So weit so kompliziert. Zu dieser Thematik ist nun ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig (Aktenzeichen XI R 31/19). Dieser muss nun entscheiden, welche Kosten genau in die Berechnung der Selbstkosten einfließen und ob statt der Aufteilung für die insgesamt produzierten kWh in Selbstkosten für elektrische und thermische Energie auch eine Aufteilung nach den Marktwerten von Strom und Wärme zulässig ist.

„Geben Biogasanlagenbetreiber Wärme an fremde Dritte ab, sollten sie die Wärme niemals kostenlos abgeben, sondern zumindest einige Cent in Rechnung stellen“, rät Ecovis-Steuerberaterin Ines Wollweber in Niesky. Sie empfiehlt Biogasanlagenbetreibern, dass sie auf jeden Fall auch die Mindestbemessungsgrundlage prüfen, wenn sie Wärme verbilligt an Angehörige abgeben. Diese wird ähnlich wie die Bemessungsgrundlage bei der Wärmeentnahme für eigene Zwecke berechnet. Daher empfiehlt Ines Wollweber: „Biogasanlagenbetreiber, die Wärme privat nutzen oder unentgeltlich abgeben, sollten unter Bezugnahme auf das anhängige Revisionsverfahren Einspruch gegen alle offenen Bescheide einlegen und in Abstimmung mit ihrem Steuerberater den weiteren Verlauf des Verfahrens im Auge behalten.“

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