Wirtschaftsjahr für Landwirte: Lohnt sich die Umstellung aufs Kalenderjahr?

Wirtschaftsjahr für Landwirte: Lohnt sich die Umstellung aufs Kalenderjahr?

3 min.

Land- und Forstwirte mussten ihren Gewinn für ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr ermitteln. Bisher war dies verpflichtend. Das Bundesfinanzministerium hat dies nun geändert.

Welches Wirtschaftsjahr gilt bisher für Landwirte?

Das Wirtschaftsjahr für Land- und Forstwirte läuft vom 1. Juli bis 30. Juni gemäß § 4a Einkommensteuergesetz (EStG). Dies soll die Bestandsaufnahme zum Jahresabschluss erleichtern, da zu diesem Zeitpunkt die Vorräte meist gering sind.

Die Einkommensteuererklärung wird aber immer für ein Kalenderjahr (01.01.-31.12.) erstellt. Deshalb müssen Landwirte ihren Gewinn für ein Wirtschaftsjahr auf zwei Kalenderjahre verteilen. In der Einkommensteuererklärung für 2019 wird also der anteilige Gewinn aus den Wirtschaftsjahren 2018/2019 und 2019/2020 berücksichtigt. Dabei dienen die Monate als Aufteilungsmaßstab. Auch die Umsatzsteuererklärung erstellen Landwirte immer für ein Kalenderjahr.

Im Regelfall – bei einem Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30 Juni – lässt sich genau die Hälfte der Gewinne aus zwei Wirtschaftsjahren in der Einkommensteuererklärung ansetzen. Denn jeweils sechs Monate beider Wirtschaftsjahre fallen zusammen in ein Kalenderjahr.

Lässt sich das Wirtschaftsjahr umstellen?

Grundsätzlich war das Wirtschaftsjahr von 1. Juli bis 30 Juni für alle Landwirte verpflichtend. Bestimmte Betriebe konnten jedoch auch ein anderes Wirtschaftsjahr anwenden, wenn andere Nutzungen nur in geringem Umfang vorhanden sind. Das Finanzamt muss einer Änderung des Wirtschaftsjahres zustimmen. Diese Betriebe können folgende Wirtschaftsjahre gemäß § 8c Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) wählen:

Betriebe mit Futterbauanteil von über 80 % der Ackerflächen01.05.-30.04.
Weinbau01.09.-31.08.
Forstwirtschaft01.10.-30.09. oder Kalenderjahr
GartenbaubetriebeKalenderjahr

Was gilt nun für das Wirtschaftsjahr?

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun ein Gesetz zur Änderung steuerlicher Verordnungen verabschiedet. Es beinhaltet auch eine Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV). Land- und forstwirtschaftliche Betriebe können nun auch das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr bestimmen. Dies soll hauptsächlich der Vereinfachung dienen. Der Gewinnermittlungszeitraum und der Zeitraum, für den die Steuererklärungen abzugeben sind, stimmen dann überein.

Das bedeutet das Urteil für Landwirte

Stellen Landwirte das Wirtschaftsjahr auf das Kalenderjahr um, entsteht einmalig ein verlängertes Wirtschaftsjahr. Das bedeutet, dass für diesen verlängerten Gewinnermittlungszeitraum auch einmalig ein höherer Gewinn entstehen kann. „Durch die neu eingeführte Tarifglättung lässt sich dieser Einmaleffekt aber etwas abmildern. Denn für die Berechnung der Steuer dürfen Landwirte den Gewinn für drei Jahre heranziehen. Jahre mit hohen Gewinnen lassen sich also durch Jahre mit niedrigen Gewinnen ausgleichen“, sagt Ecovis-Steuerberater Thomas Franke aus Rostock, „da die Tarifglättung voraussichtlich das letzte Mal im Jahr 2022 gewährt wird, müssten sich Landwirte nun schnell entscheiden.“

Thomas Franke, Steuerberater bei Ecovis in Rostock

Das Wichtigste für Land- und Forstwirte aus Steuern und Recht - jetzt anmelden!