Wie ist die Sanierung eines Entwässerungskanals steuerlich zu behandeln?

Wie ist die Sanierung eines Entwässerungskanals steuerlich zu behandeln?

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Lassen sich die Kosten für Sanierungsmaßnahmen rund um ein Gebäude sofort abziehen oder müssen sie zusammen mit dem Gebäude über einen längeren Zeitraum abgeschrieben werden? Darüber hat nun der Bundesfinanzhof in einem Einzelfall entschieden.

Der Fall: Sanierung eines Entwässerungskanals auf einem Erbbaugrundstück

Der Kläger baute auf einem Erbbaugrundstück ein Zweifamilienhaus, das er nach der Fertigstellung vermietete. Während der Baumaßnahmen musste er auch einen beschädigten Anschlusskanal für Mischwasser erneuern. Dieser verlief teilweise auf öffentlichem Grund, teilweise auf dem Erbbaugrundstück. Die Kosten in Höhe von 10.070,25 Euro wollte der Kläger als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen.

Finanzamt und Finanzgericht ließen den Abzug allerdings nicht zu. Die Begründung: Die Kosten für die Kanalsanierung gehörten zu den Herstellungskosten des neu errichteten Zweifamilienhauses. Die Sanierung sei notwendig gewesen, um erstmalig ein funktionstüchtiges und bewohnbares Gebäude herzustellen. Damit seien sie über die Nutzungsdauer des Gebäudes (50 Jahre) mit jährlich zwei Prozent abzuschreiben.

Urteil: Sanierungskosten sind Werbungskosten oder Betriebsausgaben

Die Kosten für die Ersetzung, Modernisierung oder Instandsetzung einer bereits vorhandenen Kanalisation sind als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar, entschieden die Richter des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 03.09.2019, Az. IX R 2/19). Sie zählen nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern dienen der Erhaltung des Grundstücks, unabhängig davon, ob der Kanal auf öffentlichem oder privatem Grund verläuft.

Der Kläger durfte die Kosten also größtenteils abziehen. Lediglich 535,50 Euro strich das Gericht. Diese Kosten waren für den Anschluss des Kanals an das neu errichtete Gebäude entstanden und stellten somit Herstellungskosten des Gebäudes und keinen Sofortaufwand dar.

Das bedeutet das Urteil für Landwirte

Das Urteil gilt grundsätzlich auch für Landwirte, die einen Entwässerungskanal für ihre Hofstelle erneuern müssen. Die Kosten sind Betriebsausgaben. „Anders verhält es sich jedoch bei Aufwendungen für erstmalige Erschließungsmaßnahmen“, sagt Ecovis-Steuerberater Mathias Paintner aus Landshut, „diese sind den Anschaffungskosten des Grund und Bodens zuzurechnen. Sie sind deshalb weder als Betriebsausgaben noch als Abschreibung zu berücksichtigen.“

Mathias Paintner, Steuerberater bei Ecovis in Landshut

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