Freiwilliger Landtausch: Sind Grundstücke steuerlich neu zu bewerten?
© byjeng – adobe.stock.com

Freiwilliger Landtausch: Sind Grundstücke steuerlich neu zu bewerten?

3 min.

Nicht nur bei einem Regelflurbereinigungsverfahren, sondern auch bei einem freiwilligen Landtausch können Landwirte Flächen tauschen. So entstehen beispielsweise günstigere Schlagformen und -größen oder die Anfahrt von der eigenen Hofstelle verkürzt sich. Die steuerrechtlichen Folgen eines solchen Tauschs hat jetzt der Bundesfinanzhof geklärt.

Worum ging es in dem Verfahren?

Ein Landwirt kaufte 2005 zwei Ackerflächen zu Quadratmeterpreisen von 46,15 Euro und 45,52 Euro. Im Jahr 2007 tauschte er die Flächen im Zuge eines freiwilligen Landtauschs gegen zwei andere, aber ähnlich große Grundstücke der Gemeinde.

In seinem Jahresabschluss setzte der Landwirt einen Veräußerungsverlust für die abgegebenen Flächen an, den er mit einer Neubewertung der im Austausch erhaltenen Flächen begründete. Seines Erachtens gelte in diesem Fall § 6 Abs. 6 S. 1 EStG. Dieser Paragraph sieht für den Tausch eines einzelnen Wirtschaftsguts vor, dass sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts bemessen. Ist also der Wert des erhaltenen Wirtschaftsguts geringer, als der des abgegebenen Wirtschaftsguts, könnte sich ein Veräußerungsverlust erzielen lassen.

Wie entschied der Bundesfinanzhof?

Die Richter des Bundesfinanzhofs urteilten, dass auch beim freiwilligen Landtausch das „Surrogatsprinzip“ gilt. Dies bedeutet, dass die ausgetauschten Flächen als wirtschaftlich identisch zu werten sind, sofern sie insgesamt wertgleich sind. Somit kann beim freiwilligen Landtausch auch kein Gewinn entstehen, denn die einkommensteuerrechtlichen Tauschgrundsätze sind hier nicht anzuwenden.

Der Landwirt durfte also keinen Veräußerungsverlust geltend machen, auch eine Teilwertabschreibung versagten ihm die Richter (Urteil vom 23.10.2019, Az. VI R 9/17). Die Bodenrichtwerte lagen für Flächen von vergleichbarer Güte und Lage zum fraglichen Zeitpunkt bei 35 Euro pro Quadratmeter. Dem Landwirt war also beim Kauf der Flächen bewusst, dass er einen überhöhten Preis dafür bezahlte. Dennoch wurden die im Austausch erhaltenen Flächen in der Bilanz zum selben Wert angesetzt, obwohl der tatsächliche Wert niedriger lag. Eine Teilwertabschreibung kam vor allem deshalb nicht in Betracht, weil die Bodenrichtwerte seit dem Landtausch nicht gesunken waren.

Das bedeutet das Urteil für Sie

Der überhöhte Preis macht sich erst dann bemerkbar, wenn der Landwirt die erhaltenen Flächen eines Tages verkaufen wird. „Denn dem Veräußerungspreis werden bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns die Buchwerte der Flächen gegengerechnet“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Nancy Auerbach aus Oederan, „ausschlaggebend ist hierbei der Preis, den der Landwirt für die eingetauschten Flächen gezahlt hat – nicht der tatsächliche, niedrigere Wert der erhaltenen Flächen.“

Nancy Auerbach, Steuerberaterin bei Ecovis in Oederan

Das Wichtigste für Land- und Forstwirte aus Steuern und Recht - jetzt anmelden!