Bis wann müssen Landwirte 2020 ihre Steuererklärungen abgeben?
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Bis wann müssen Landwirte 2020 ihre Steuererklärungen abgeben?

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Seit dem Steuerjahr 2018 gelten neue Abgabefristen für alle Steuererklärungen. Steuerpflichtige haben zwar zwei Monate mehr Zeit. Die Finanzämter sind jetzt aber strenger, wenn jemand zu spät abgibt. Wer zu spät abgibt, muss Verspätungszuschläge zahlen.

Welche Abgabefrist gilt für Landwirte?

Das Wirtschaftsjahr bei landwirtschaftlichen Betrieben läuft meistens von 1. Juli bis 30. Juni. In diesen Fällen gilt Folgendes: Erstellt ein Landwirt seine Steuererklärungen für 2018 selbst, muss er diese bis zum 31.01.2020 an das Finanzamt übermitteln. Lässt der Landwirt die Steuererklärungen von einem Steuerberater erstellen, endet die Abgabefrist am 31.07.2020.

Der Gesetzestext zu den Abgabefristen liest sich leider nicht ganz eindeutig und hat deshalb in der Praxis schon für Verwirrung gesorgt. Das bayerische Landesamt für Steuern hat aber nochmals bestätigt, dass in Bayern auch für die Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärungen von Landwirten nichts anderes gilt. Auch diese sind für 2018 bis zum 31.01.2020 abzugeben. Der Steuerberater hat hierfür wieder sechs Monate mehr Zeit.

Warum ist die Abgabefrist neuerdings so wichtig?

Der Gesetzgeber hat zwar die regulären Abgabefristen um zwei Monate verlängert, dafür aber auch automatisch festzusetzende Verspätungszuschläge eingeführt, wenn man seine Steuererklärungen zu spät abgibt. Steuerpflichtige werden hier mit mindestens 25 Euro pro Monat zur Kasse gebeten. „Sie müssen schon wirklich gute Gründe für die verspätete Abgabe vorbringen können, damit das Finanzamt von der Festsetzung des Verspätungszuschlags absieht“, sagt Ecovis-Steuerberater Oliver Braun aus Grafing.

Ein Landwirt, der bemerkt, dass er die Abgabefrist nicht einhält, sollte versuchen, eine Fristverlängerung vom Finanzamt zu bekommen. Beauftragt er einen Steuerberater mit der Erstellung der Steuererklärungen, kann dieser von den gesetzlich geregelten verlängerten Abgabefristen Gebrauch machen.

Welche Probleme gibt es?

Erzielt eine Person Einnahmen aus einer landwirtschaftlichen GbR, beispielsweise aus einer Eltern-Kind-GbR, hat aber selbst keinen Betrieb mehr, mit dem sie landwirtschaftliche Einkünfte erzielt, muss sie aufpassen. Denn die GbR muss ihre Erklärungen für 2018 bis zum 31.01.2020 (mit Steuerberater bis 31.07.2020) erstellen.

Für die persönliche Einkommensteuererklärung gilt allerdings eine kürzere Frist. Diese ist bereits bis zum 31.07.2019 abzugeben. Lässt man die Einkommensteuererklärung von einem Steuerberater erstellen, lassen sich zwar sogar sieben Monate mehr herausschlagen – bis zum 28.02.2020. Bis dahin hat aber die GbR ihren Jahresabschluss meist noch nicht erstellt, denn sie hat dafür bis zum 31.07.2020 Zeit.

Das Landesamt für Steuern weist darauf hin, dass Steuerpflichtige mit Beteiligungseinkünften, die von diesem Problem betroffen sind, in Einzelfällen eine Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung beantragen können. Dabei sollen die Finanzämter in Bayern großzügig sein. Dennoch muss ein Steuerpflichtiger gute Gründe darlegen können, warum er seine Steuererklärung nicht rechtzeitig abgeben kann.

Was die Ecovis-Berater Ihnen raten

„Wir empfehlen in diesem Fall trotzdem, den Jahresabschluss der GbR so früh wie möglich zu erstellen. So können die Gesellschafter die Beteiligungseinkünfte noch rechtzeitig in ihrer Steuererklärung angeben. Notfalls sollten Sie die Einkünfte schätzen“, sagt Ecovis-Experte Braun, „in dieser Sache ist aber ganz klar auch die Politik gefordert: Im Gesetz muss sie eine praxistaugliche Neuregelung verankern.“

Oliver Braun, Steuerberater bei Ecovis in Grafing

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