Wie lässt sich der Verkaufsgewinn für ein steuerfrei ins Privatvermögen überführte Wohnhaus ermitteln?

Wie lässt sich der Verkaufsgewinn für ein steuerfrei ins Privatvermögen überführte Wohnhaus ermitteln?

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Landwirte können Grundstücke steuerfrei aus ihrem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen entnehmen, wenn sie das darauf stehende Gebäude zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Welcher Wert dabei als Grundlage für den Gewinn dient, hat das niedersächsische Finanzgericht festgelegt.

Streitpunkt: Teil- oder Buchwertansatz für ein steuerfrei entnommenes Grundstück?

Ein Landwirt besaß einen Hof, auf dem sich zwei denkmalgeschützte Gebäude befanden. Eines bewohnte der Betriebsleiter, eines der Altenteiler. 2007 befanden sie sich noch im Betriebsvermögen des Landwirtes. Anschließend entnahm der Betriebsleiter die Gebäude zu privaten Zwecken. Zwei Jahre nach der Entnahme entschied sich der Landwirt, den ganzen Hof einschließlich der beiden Wohnungen zu verkaufen.

Da der Landwirt den Hof innerhalb von zwei Jahren nach der Entnahme verkaufte, musste er für diesen privaten Verkauf Einkommensteuer zahlen. Denn er verkaufte innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist. Das Finanzamt unterwarf die Wertsteigerungen zwischen der Entnahme in 2007 und dem Verkauf in 2009 der Besteuerung. Strittig war, welcher Wert bei der steuerfreien Entnahme der Wohnungen aus dem Betriebsvermögen des Landwirts anzusetzen war: Teil- oder Buchwert.

Steuerfrei entnommenes Grundstück ist mit dem Teilwert anzusetzen

Das niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass als Entnahmewert für ein steuerfrei entnommenes Grundstück der Teilwert und nicht der Buchwert anzusetzen ist (20.02.2019, Az. 9 K 139/1). Würde der Buchwert angesetzt, würde dies faktisch zu einer Ausdehnung der Besteuerung auf die Zeit der Zugehörigkeit zum betrieblichen Vermögen führen. Laut Gesetz ist die Entnahme einer vom Landwirt selbstbewohnten Wohnung steuerfrei.

Urteil ist nur auf Grundstücke mit denkmalgeschützten Gebäuden anwendbar

„Das Urteil des niedersächsischen Finanzgerichts gilt nur für selbstgenutzte Wohnungen, die unter Denkmalschutz stehen,“ erläutert Ecovis-Steuerberater Erwin Reichholf aus Augsburg, „denn laut Gesetz mussten alle ,normalen‘ Betriebsleiterwohnungen bereits zum 31.12.1998 aus den Betriebsvermögen der Landwirte ausscheiden. Die zehnjährige Spekulationsfrist war deswegen schon 2008 ausgelaufen.“

Erwin Reichholf, Steuerberater bei Ecovis in Augsburg

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