So profitieren Sie von Steuervorteilen für energetische Maßnahmen am eigenen Wohnhaus

So profitieren Sie von Steuervorteilen für energetische Maßnahmen am eigenen Wohnhaus

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Dank einer Änderung des Einkommensteuergesetzes können Hausbesitzer nun Steuern sparen, wenn sie selbstgenutzten Wohnraum energetisch sanieren. Das ist ein weiterer Baustein, mit dem die Bundesregierung die Klimaschutzziele erreichen will.

Wie hoch ist die Förderung?

Neu im Einkommensteuergesetz ist § 35c. Der Paragraph erlaubt Hausbesitzern, die begünstigte Maßnahmen durchführen, im Jahr der Arbeiten und im Folgejahr sieben Prozent der Kosten, höchstens jedoch 14.000 Euro, von der tariflichen Einkommensteuer abzuziehen. Im zweiten Jahr nach der Durchführung der Maßnahmen dürfen sie nochmal sechs Prozent der Kosten bis maximal 12.000 Euro abziehen. Nimmt man die Dienste eines zugelassenen Energieberaters in Anspruch, lassen sich sogar 50 Prozent der Aufwendungen für die Beratung abziehen.

Welche Voraussetzungen müssen Hausbesitzer dafür erfüllen?

Hausbesitzer müssen das Gebäude in den Jahren, in denen sie die Förderung beantragen, selbst bewohnen. Das Gebäude muss zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen bereits mindestens zehn Jahre alt sein. Unproblematisch ist, wenn auch andere Personen die Wohnung mitnutzen, die dafür keine Miete zahlen. Die Arbeiten muss ein Fachunternehmen ausführen, das eine Rechnung ausstellt. Diese ist per Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers zu bezahlen.

Welche Maßnahmen lassen sich fördern?

Verschiedene energetische Maßnahmen an Wänden, Dachflächen, Geschossdecken, Fenstern, Außentüren sowie an Lüftungs- und Heizungsanlagen lassen sich fördern. Genaueres regelt eine separat erlassene Verordnung. Diese enthält Mindestanforderungen an die Sanierungsmaßnahmen. Im Übrigen gilt die Förderung nicht nur für Häuser, sondern auch für einzelne Wohnungen, sofern sie selbst genutzt sind.

Wie bekommt man die Förderung?

Das Gesetz sieht vor, dass Hausbesitzer die Förderung nur auf Antrag erhalten. Diesen Antrag stellen sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Sie müssen eine Bescheinigung des mit den Sanierungsmaßnahmen beauftragten Fachunternehmens vorweisen. Dieses muss in einem amtlich vorgeschriebenen Formular bestätigen, dass die Maßnahmen den Voraussetzungen für die Förderung entsprechen.

Für wen gilt die Förderung nicht?

In manchen Fällen befinden sich landwirtschaftliche Wohnhäuser noch im Betriebsvermögen. Für diese Wohnhäuser gilt die Förderung nicht. Denn in diesem Fall stellen Sanierungskosten ohnehin bereits Betriebsausgaben dar und werden bei der Ermittlung des Einkommens entsprechend berücksichtigt. Auch bei vermieteten Gebäudeteilen lässt sich der Aufwand als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten geltend machen. Daher gilt für sie der neue Paragraph § 35c EstG ebenfalls nicht.

Wer die Kosten als Handwerkerleistungen oder im Rahmen der Steuerbegünstigung für Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten geltend macht, kann die Begünstigung nach § 35c EStG auch nicht bekommen. Gleiches gilt für alle, die energetische Maßnahmen mitzinsverbilligten Darlehen oder steuerfreien Zuschüssen finanzieren.

Das bedeuten die Steuervorteile in der Praxis

„Dass Eigentümer von vermieten Gebäuden nicht von dieser neuen steuerlichen Fördermaßnahme profitieren, ist natürlich erst einmal eine Enttäuschung“, sagt Ecovis-Steuerberater Armin Fottner aus Pfaffenhofen. Vermieter dürfen ihre Ausgaben aber schon bei der Ermittlung der Einkünfte aus der Vermietung ansetzen, auch wenn dadurch insgesamt ein Verlust entsteht. „Dagegen lohnt sich die neue Förderung für selbstgenutzte Gebäude nur, wenn man tatsächlich auch Steuern zahlen muss. Denn ein Vor- oder Rücktrag ist nicht möglich“, weiß Steuerexperte Fottner.

Armin Fottner, Steuerberater bei Ecovis in Pfaffenhofen

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