Wie viel muss ein Landwirt für Zahlungsansprüche abrechnen?

Wie viel muss ein Landwirt für Zahlungsansprüche abrechnen?

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Zahlungsansprüche nach der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) lassen sich verpachten, wenn dies mit der gleichzeitigen Übertragung einer gleichwertigen Hektarzahl beihilfefähiger Fläche einhergeht. Der Umsatz daraus lässt sich in eine steuerfreie Flächenverpachtung und eine steuerpflichtige Verpachtung der Zahlungsansprüche aufteilen.

Der Fall: Die richtige Bemessungsgrundlage für die Pacht

Ein Landwirt verpachtete landwirtschaftliche Flächen und Zahlungsansprüche nach der GAP-Reform. In den Pachtverträgen verteilte er die Pacht auf Flächen und Zahlungsansprüche. Für die Zahlungsansprüche war eine Pacht von zehn Euro je Hektar vereinbart.

Das Finanzamt wollte diese Aufteilung nicht akzeptieren und erhöhte nach einer Betriebsprüfung für das Jahr 2011 die Umsatzsteuer. Als Bemessungsgrundlage setzte es nicht zehn Euro, sondern die Höhe des Zahlungsanspruchs selbst als Pacht an.

Das Urteil: Finanzamt muss die Aufteilung der Pacht akzeptieren

Das Finanzgericht Münster war anderer Meinung als das Finanzamt (Urteil vom 02.07.2019, Az. 15 K 1755/17 U). Im Pachtvertrag war die Pacht eindeutig aufgeteilt. Das Finanzamt musste diese Aufteilung akzeptieren. Im Streitfall kam es umsatzsteuerrechtlich nicht darauf an, ob diese Aufteilung angemessen war. Nur für bestimmte Fälle sieht das Umsatzsteuergesetz eine Mindestbemessungsgrundlage vor, die im Streitfall aber nicht griff.

Die Richter sahen in der Aufteilung keinen Gestaltungsmissbrauch. Der Landwirt konnte eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen und Studien vorlegen, die belegten, dass die Pacht von zehn Euro pro Zahlungsanspruch zum damaligen Zeitpunkt in einem vertretbaren Rahmen lag.

Praxishinweis: Achtung bei Verpachtung innerhalb der Familie

„Verpachten Sie Zahlungsansprüche innerhalb der Familie oder an nahestehende Personen, kann das Finanzamt Ihnen einen Strich durch die Rechnung machen“, warnt Ecovis-Steuerberater Erwin Reichholf aus Augsburg, „denn für diesen Fall sieht das Umsatzsteuergesetz eine Mindestbemessungsgrundlage vor.“

Erwin Reichholf, Steuerberater bei Ecovis in Augsburg

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