Sind Preisgelder für Reitturniere umsatzsteuerpflichtig?

Sind Preisgelder für Reitturniere umsatzsteuerpflichtig?

3 min.

Ein Turniererfolg ist das Ziel vieler Reiter. Erhält man dafür ein Preisgeld, ist die Freude natürlich besonders groß. Doch muss man für dieses Preisgeld Umsatzsteuer zahlen?

Sachverhalt: Umsatzsteuer bei in- und ausländischen Turniererlösen

Ein Stallbesitzer betrieb einen Ausbildungsstall für Turnierpferde. Auf Turnieren im In- und Ausland stellte er eigene und fremde Pferde vor. Dafür sollte er die Hälfte aller gewonnenen Geld- und Sachpreise erhalten, die normalerweise den Eigentümern der fremden Pferde zustehen. In den Streitjahren versteuerte er die inländischen Turniererlöse mit sieben Prozent Umsatzsteuer, die ausländischen Turniererlöse behandelte er als nicht umsatzsteuerbar.

Das Finanzamt führte bei dem Stallbesitzer eine Betriebsprüfung durch und kam zu einer anderen Beurteilung: Die inländischen und ausländischen Turniererlöse mit fremden Pferden seien mit 19 Prozent Umsatzsteuer zu versteuern. Die ausländischen Erlöse mit eigenen Pferden seien hingegen nicht umsatzsteuerbar.

Das Urteil: Es kommt auf Antritts- oder Preisgeld an

Das Finanzgericht Münster sah die Sache jedoch anders (19.09.2019, 5 K 2510/18 U). Erhalten die Turnierteilnehmer kein Antrittsgeld, sondern nur ein platzierungsabhängiges Preisgeld, liegt kein umsatzsteuerbarer Vorgang vor. Das Gericht stützte sich dabei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 10.11.2016 (Az. C‑432/15). Der EuGH hatte entschieden, dass die Teilnahme an einem Pferderennen keine Dienstleistung ist, wenn der Teilnehmer nur für eine erfolgreiche Platzierung Geld erhält. Somit waren die Preisgelder, die der Reiter mit seinen eigenen Pferden im Inland erzielte, nicht zu versteuern.

Die Preisgelder für die Turnierteilnahme mit fremden Pferden waren jedoch steuerbar und steuerpflichtig. Denn hier erhielt der Reiter die Preisgelder nicht unmittelbar vom Turnierveranstalter, sondern aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit den Pferdebesitzern. Diese Zahlungen stellten eine Gegenleistung für die Ausbildung der Pferde und der Turnierteilnahme dar. Der Pferdehalter musste dafür also 19 Prozent Umsatzsteuer zahlen.

Der Leistungsort lag in allen Fällen im Inland. Deshalb waren alle Preisgelder, die der Reiter von den Pferdebesitzern erhalten hatte, steuerbar und steuerpflichtig. Auch wenn ein Turnier im Ausland stattfand, war der Umsatz im Inland mit 19 Prozent zu versteuern. Es kommt hierbei darauf an, in welchem Land der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.

Das bedeutet das Urteil

„Ärgerlich für den Stallbesitzer ist, dass er darüber hinaus die Kosten des Verfahrens in vollem Umfang tragen muss. Dies haben die Richter so entschieden, weil die Erstattung, die er nun tatsächlich erhält, im Vergleich zur geforderten Erstattung so gering ist. Das Finanzamt hatte also fast alles richtig gemacht“, sagt Ecovis-Steuerberater Jakob Dick aus Pfaffenhofen.

Jakob Dick, Steuerberater bei Ecovis in Pfaffenhofen

Das Wichtigste für Land- und Forstwirte aus Steuern und Recht - jetzt anmelden!