Überhöhtes Entgelt für Gülle ist steuerlich anzuerkennen
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Überhöhtes Entgelt für Gülle ist steuerlich anzuerkennen

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Das Finanzamt muss auch bei pauschalierenden Land- und Forstwirten eine überhöhte umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage anerkennen, die fremde Dritten so nicht vereinbart hätten. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Sachverhalt

Eine GmbH & Co. KG betrieb eine Biogasanlage sowie ein Blockheizkraftwerk (BHKW). Die Biogasanlage bekam von ihren Gesellschaftern, allesamt Landwirte, Gülle. Damit sollte sie den Güllebonus erhalten. Der Preis, den die Landwirte für die Gülle bekamen, lag deutlich über dem Marktpreis von etwa 13 Euro pro Tonne. Marktüblich wäre nur ein Preis von etwa 3 Euro pro Tonne gewesen. Die Gesellschafter berechneten für die Gülle pauschal 10,7 Prozent Umsatzsteuer.

Nach einer Außenprüfung beanstandete das zuständige Finanzamt die überhöhten Lieferpreise. Es vermutete hinter dieser Konstellation einen bewussten Rechtsmissbrauch. Die pauschalierenden Landwirte hatten für die überhöhten Lieferpreise 10,7 Prozent Umsatzsteuer auf der Abrechnung auszuweisen, mussten diese Umsatzsteuer jedoch nicht an das Finanzamt abführen. Gleichzeitig konnten sie durch die Biogasanlage 10,7 Prozent aus der erhöhten Abrechnung als Vorsteuer geltend machen.

Das Finanzamt lehnte die Gestaltung ab.

Urteil des Bundesfinanzhofs

Dies sahen das Finanzgericht Niedersachsen und später der Bundesfinanzhof jedoch anders. Die hohen Lieferpreise waren außersteuerlichen Gründen geschuldet. Denn ohne die Güllelieferungen hätte die Biogasanlage den Güllebonus nicht bekommen. Deshalb musste die Biogasanlage höhere Preise an die Gesellschafter zahlen. Das Entgelt war dementsprechend anzuerkennen und die Biogasanlage konnte den erhöhten Vorsteuerabzug geltend machen (Urteil vom 23.07.2019, XI B 29/19).

Das bedeutet das Urteil für Sie

Besonders bei pauschalierenden Landwirten sind Preisgestaltungen zwischen Anteilseigner und Gesellschaft kritisch auf deren Fremdüblichkeit zu prüfen. „Wenn aber außersteuerliche Gründe für höhere Preise sprechen, ist dies nicht zu beanstanden“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Birgit Schneider aus München.

Birgit Schneider, Steuerberaterin bei Ecovis in München

Wussten Sie, dass Biogasanlage und BHKW ein einheitliches Wirtschaftsgut sind? Lesen Sie mehr dazu in unserem Beitrag.

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