Sind Helfer bei der Strohernte unfallversichert?

Sind Helfer bei der Strohernte unfallversichert?

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Bei der Ernte hilft manchmal die ganze Familie mit. Doch gibt es hierbei automatisch einen Versicherungsschutz in der Unfallversicherung?

Der Sachverhalt

Ein Mann half seinem Cousin, Strohballen zu verladen. Dabei stürzte er vom Anhänger und verletzte sich schwer. Der Mann wollte daraufhin Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen. Seines Erachtens müsste er gesetzlich unfallversichert sein. Seine Begründung: Er sei ähnlich wie ein Beschäftigter für die Tochter des Cousins tätig. Diese hielt Pferde, für die das Stroh gedacht war.

Das Urteil

Der Mann konnte jedoch keine Leistungen der Unfallversicherung beanspruchen. Denn die Richter des Sozialgerichts Konstanz urteilten, dass bei gelegentlichen Gefälligkeitsleistungen unter Verwandten kein Versicherungsschutz besteht (Urteil vom 20.08.2019, Az. S 7 U 1583/18). Eine solche Tätigkeit stelle sozialversicherungsrechtlich keine „Wie-Beschäftigung“ dar, sondern sei unter Verwandten durchaus üblich. Der Mann habe außerdem dem Cousin geholfen und nicht dessen Tochter.

Das bedeutet das Urteil für Sie

„Sollten Ihre Verwandten bei der Ernte helfen, können Sie sie beispielsweise für einige Tage im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung anstellen. Dann sind sie bei einem Arbeitsunfall oder bei einem Unfall auf dem Weg zu Arbeit abgesichert“, sagt Ecovis-Rechtsanwältin Adelheid Holme in Landshut.

Adelheid Holme, Rechtsanwältin bei Ecovis in Landshut

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