Wie lässt sich Pferdehaltung aus Liebhaberei von der Landwirtschaft abgrenzen?

Wie lässt sich Pferdehaltung aus Liebhaberei von der Landwirtschaft abgrenzen?

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Liebhaberei oder Landwirtschaft – mit der Abgrenzung beschäftigen sich regelmäßig die Gerichte. In einem neuen Urteil hat die Einstufung als Liebhaberei aber große Vorteil mit sich gebracht.

Der Sachverhalt

Ein Ehepaar kaufte einige landwirtschaftliche Flächen für zwei private Reitpferde. Für die Baugenehmigung des Pferdestalls gaben die Eheleute in ihrer Einkommensteuererklärung Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft an. Den Gewinn ermittelten sie pauschal nach Durchschnittsätzen (§ 13a EstG). Bei dieser Gewinnermittlung kommt es nicht auf die tatsächlichen Betriebseinnahmen und -ausgaben an, sondern nur auf die Fläche und die gehaltenen Tiere.

Jahre später verkauften die Pferdehalter ein Grundstück für 220.000 Euro. Das Finanzamt stellte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft fest und forderte eine hohe Steuernachzahlung, da Veräußerungsgewinne von landwirtschaftlichen Flächen nicht mit der Pauschale abgegolten sind. Also müsse das Ehepaar diese Gewinne zusätzlich versteuern. Das Ehepaar argumentierte, dass nie ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorgelegen hätte. Das akzeptierte das Finanzamt nicht. Da das Ehepaar jahrelang Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärt hatte, ging das Finanzamt davon aus, dass sich die verkaufte Fläche im steuerverhafteten Betriebsvermögen befand.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Die Richter des Bundesfinanzhofs urteilten: Auch wenn die Landwirte mit den eigenen Pferden einmal ein Fohlen gezüchtet haben, liegt nicht automatisch ein landwirtschaftlicher Erwerbsbetrieb mit Pferdezucht vor. Aus einer reinen Pferdehaltung zu privaten Zwecken entsteht – mangels Gewinnerzielungsabsicht – noch kein landwirtschaftlicher Betrieb mit steuerverhaftetem Betriebsvermögen. Ein Flächenverkauf außerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist ist dann steuerfrei (Urteil vom 8.5.2019, VI R 8/17).

Die Eheleute hatten zwar fälschlicherweise Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in der Einkommensteuererklärung angegeben. Die Richter urteilten jedoch, dass sich alleine aus der Erklärung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft noch nicht darauf schließen lässt, dass die Eheleute auch einen steuerrechtlichen Landwirtschaftsbetrieb geführt haben.

Das Finanzgericht Düsseldorf muss nun im zweiten Rechtszug klären, ob die Eheleute einen landwirtschaftlichen Betrieb mit den Merkmalen der Selbstständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr geführt haben. Denn nur dann wäre der Flächenverkauf in diesem Streitfall steuerpflichtig.

Das bedeutet das Urteil für Sie

Anders wäre es, wenn früher tatsächlich ein ertragsteuerlicher Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bestanden hätte, den das Finanzamt irgendwann wegen andauernden Verlusten ohne Aussicht auf Verbesserung als Liebhaberei eingestuft hat. „Denn in diesem Fall bleiben die Flächen im land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen“, sagt Ecovis-Steuerberater Stefan Mack aus Giengen, „bei einem Grundstücksverkauf entstehen dann steuerpflichtige Betriebseinnahmen.“

Stefan Mack, Steuerberater bei Ecovis in Giengen

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