Mindestfläche eines Waldes für steuerrechtlichen Erwerbsbetrieb
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Mindestfläche eines Waldes für steuerrechtlichen Erwerbsbetrieb

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Letztes Jahr schien sich die Finanzverwaltung endlich auf eine verbindliche Mindestgröße für forstwirtschaftliche Flächen geeinigt zu haben. Doch das brandenburgische Ministerium der Finanzen sieht das anders.

Welche Mindestgröße gilt seit letztem Jahr?

Die Finanzverwaltungen der Länder und des Bundes legten letztes Jahr fest, dass eine Waldfläche erst ab der Größe von einem Hektar zu einem ertragsteuerlichen Forstbetrieb gehört. Erst ab dieser Grenze ist der Baumbestand ein selbstständiges Wirtschaftsgut. Das Finanzamt geht dann davon aus, dass der Forstwirt mit seinem Wald Gewinn machen möchte.

Was sagt das brandenburgische Finanzministerium dazu?

Das Finanzministerium Brandenburg stellt die Regelung in einem Schreiben an den Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg jedoch anders dar. Es vertritt die Meinung, dass es keine Untergrenze für die Größe einer Waldfläche gibt, unter der man von Liebhaberei ausgehen kann. Es kommt immer darauf an, ob der Baumbestand Gewinn abwerfen kann, zumindest wenn man die Wertsteigerung des Waldes miteinbezieht. Demnach kann ein Waldbesitzer also auch schon mit einer Fläche unter einem Hektar einen ertragsteuerlich relevanten Forstbetrieb besitzen.

„Die Finanzverwaltung muss nun Klarheit schaffen und eine bundesweit einheitliche Untergrenze festlegen“, fordert Steuerberaterin Cirsten Schulz, „wenn ein Forstwirt nur Kleinstflächen besitzt oder einen Wald rein privat nutzt, wird er nach dieser Regelung übermäßig mit Bürokratie belastet.“

Cirsten Schulz, Steuerberaterin bei Ecovis in Potsdam

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