Kein Verlustausgleich bei Pferdehaltung ohne eigene Flächen

Kein Verlustausgleich bei Pferdehaltung ohne eigene Flächen

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Verluste aus der Pferdehaltung ohne ausreichende Fläche lassen sich nicht mit Einkünften aus Gewerbebetrieb oder anderen Einkünften verrechnen. Das entschied das Finanzgericht Münster.

Hintergrund

Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören grundsätzlich auch die Einkünfte aus Tierzucht und -haltung (§ 13 EStG). Das gilt jedoch nur so lange, wie ein Betrieb eine ausreichende eigene Futtergrundlage für die gehaltenen Tiere gewährleisten kann. Zur Bemessung der ausreichenden Futtergrundlage rechnen die Land- und Forstwirte die gehaltenen Tiere in Vieheinheiten um. Mit den Vieheinheiten multiplizieren sie die selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzflächen in Hektar und stellen diese dem Wert aus untenstehender Tabelle gegenüber. So lässt sich feststellen, ob es insgesamt genügend Futter gibt. Ist das nicht der Fall, handelt es sich um gewerbliche Tierzucht und es kann zur Verlustabzugsbeschränkung kommen (§ 15 Abs. 4 EStG).

Ausreichende Futtergrundlage in bemessen in Vieheinheiten pro Hektar:

für die ersten 20 Hektarnicht mehr als 10 Vieheinheiten pro Hektar,
für die nächsten 10 Hektarnicht mehr als 7 Vieheinheiten pro Hektar,
für die nächsten 20 Hektarnicht mehr als 6 Vieheinheiten pro Hektar,
für die nächsten 50 Hektarnicht mehr als 3 Vieheinheiten pro Hektar
und für die weitere Flächenicht mehr als 1,5 Vieheinheiten pro Hektar.

Ein ausgewachsenes Pferd, das älter als drei Jahre ist, entspricht einem Umrechnungsschlüssel von 1,1 Vieheinheiten.

So entschied das Finanzgericht Münster

Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft hatte einen Gewerbebetrieb und daneben eine gewerbliche Pferdehaltung, weil sie nicht ausreichend Futter für die gehaltenen Tiere gewährleisten konnte. Aus der Pferdehaltung erzielte sie Verluste. Diese wollte sie mit den Gewinnen aus dem übrigen Gewerbebetrieb verrechnen. Das Finanzamt lehnte den Verlustausgleich ab, weil die Verlustausgleichsbeschränkung hier greife (§ 15 Abs. 4 EStG).

Das Finanzgericht Münster hat der Auffassung des Finanzamts zugestimmt (Urteil vom 12.04.2019, Az. 10 K 1145/18 F). Selbst wenn die Gesellschaft aufgrund ihrer Rechtsform ausschließlich gewerbliche Einkünfte erzielte, so muss das Finanzamt die Tierhaltung für sich genommen beurteilen und feststellen, ob eine ausreichende Futtergrundlage vorliegt oder nicht. Ist dies nicht der Fall, so handelt es sich um originär gewerbliche Tierzucht. Verluste lassen sich somit nicht verrechnen.

Das bedeutet das Urteil für Sie

„Auch bei landwirtschaftlichen Betrieben müssen Sie regelmäßig Vieheinheitengrenzen kontrollieren, damit Sie nicht plötzlich in gewerbliche Einkünfte rutschen“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt Alexander Zschau, „vor allem bei Ausweitung der Tierhaltung mit Stallbau ist Vorsicht geboten.“

Alexander Zschau, Rechtsanwalt bei Ecovis in Leipzig

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