Für das 2018er Schadholz gibt es besondere Steuervergünstigungen
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Für das 2018er Schadholz gibt es besondere Steuervergünstigungen

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Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich für die besonderen Forstschäden des Jahres 2018 auf bundeseinheitliche Steuervergünstigungen verständigt.

Hintergrund: Die Forstschäden 2018

2018 war die Land- und Forstwirtschaft von besonderen Schadensereignissen gebeutelt: Das Sturmtief Friederike hatte in einigen Landesteilen erhebliche Verwüstungen angerichtet, die Dürreperiode im Sommer verursachte bei Land- und Forstwirten erhebliche Schäden. Vor allem der Borkenkäfer profitierte von den durch die Dürre geschwächten Bäumen. Nur das Fällen des beschädigten Holzes konnte die noch nicht beschädigten Bäume schützen. Durch das viele gefällte Holz erzielten die Forstwirte hohe Einnahmen und Gewinne, obwohl Schadereignisse dies verursachten. Hierfür haben sich die Finanzbehörden nun auf eine Reihe von Sondervergünstigungen für die Forstwirte geeinigt.

Welche Steuervergünstigungen gibt es nun für Forstwirte?

Bereits ohne die nun getroffene Regelung der Finanzbehörden können Forstwirte Gewinne aus dem Verkauf von Kalamitätsholz, verursacht durch besonders schwere Schadereignisse wie Sturm oder Schädlinge, einem besonderen Steuersatz unterwerfen (§ 34b EStG). In der Regel entspricht dieser dem halben Steuersatz, den Forstwirte üblicherweise auf dieses Holz anwenden würden.

Die nun speziell getroffenen Vergünstigungen teilen sich in zwei Kategorien auf:

  • Landwirte müssen die eingeschlagenen Baumstämme in ihrer Bilanz für das betroffene Wirtschaftsjahr nicht aktivieren, sofern sie ihren Gewinn nach Betriebsvermögensvergleich ermitteln. Dadurch verringert sich ihr Gewinn im entsprechenden Jahr.
  • Für das gesamte Schadholz gilt einheitlich der Steuersatz von einem Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes, wenn der Schaden das Doppelte des üblichen Nutzungssatzes des Forstbetriebs übersteigt. Forstbetriebe bis 50 Hektar müssen keinen Nutzungssatz feststellen lassen. Hier greift aus Vereinfachungsgründen ein Nutzungssatz von fünf Erntefestmeter je Hektar und Jahr.

Beispiel:

Ein Forstwirt hat in seinem Betrieb (15 Hektar forstwirtschaftlich genutzte Fläche) einen Sturmschaden mit einem Gesamtumfang von 520 Festmetern. Er hat außerdem noch 50 Festmeter ordentliche Holznutzung. Die gesamte Holzmenge von 570 Festmeter verkauft er im gleichen Wirtschaftsjahr. Die Einkünfte aus der Verwertung der Holznutzungen betragen insgesamt 18.000 Euro. Der Steuerpflichtige hat kein gültiges Betriebswerk oder amtlich anerkanntes Betriebsgutachten.

Die ordentliche Holznutzung von 50 Festmetern unterliegt der regulären Besteuerung. Die außerordentliche Holznutzung von 520 Festmetern unterliegt infolge höherer Gewalt der Tarifvergünstigung (§ 34b Abs. 3 Nr. 1 EStG).

Einkünfte aus allen Holznutzungen:18.000 EUR
davon aus ordentlichen Holznutzungen (50/570)1.579 EUR
  • Zu besteuern mit dem Normalsteuersatz
davon aus außerordentlichen Holznutzungen (520/570)16.421 EUR
  • Zu besteuern mit dem halben Steuersatz nach § 34b Abs. 3 Nr. 1 EStG.
  • Nach der Billigkeitsmaßnahme aber zu versteuern mit einem Viertel des Steuersatzes, weil der Schaden das doppelte des (fiktiven) Nutzungssatzes übersteigt (15 Hektar x 5 Festmeter/Hektar = 75 Festmeter; R 34b.6 Abs. 3 S. 2 EStR). Hätte der Steuerpflichtige ein gültiges Betriebswerk beziehungsweise ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten, so wäre der Nutzungssatz daraus zu entnehmen.

„Voraussetzung für die besonderen Vergünstigungen ist, dass Sie den Schaden bis zum 31.03.2019 an die zuständige Finanzbehörde gemeldet haben“, sagt Steuerberaterin Cirsten Schulz von Ecovis in Potsdam. Profitieren Forstwirte von weiteren Vergünstigungen, dann sind diese nicht mit diesen Sondervergünstigungen kombinierbar.

Den Erlass finden Sie auf der Website des Bundesfinanzministeriums.

Cirsten Schulz, Steuerberaterin bei Ecovis in Potsdam

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