Steuererklärung: Neue Fristen, neue Probleme
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Steuererklärung: Neue Fristen, neue Probleme

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Die verlängerten Abgabetermine für die Steuererklärung sind an sich eine gute Sache. Für etliche Landwirte gibt es aber auch Nachteile.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens von 2016 wollte der Gesetzgeber zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen. Für die Bürger sollte das Prozedere attraktiver werden. Es sollte gleichzeitig die Finanzverwaltung massiv entlasten, indem Tätigkeiten auf die Steuerzahler, aber auch an Dritte, zum Beispiel Banken, Versicherungen und Vereine, ausgelagert werden.

Durch den elektronischen Datenaustausch stehen den Finanzämtern heute sehr viele Daten online zur Verfügung. Der Steuerpflichtige muss dem Finanzamt Unterlagen wie Handwerkerrechnungen oder Spendenbescheinigungen nur noch auf Nachfrage vorlegen. Die Belohnung für die übernommenen Arbeiten ist eine zweimonatige Verlängerung der Abgabefrist für die jährliche Steuererklärung.

Wer seine Erklärung ohne Steuerberater erstellt, hat für die Abgabe nun bis zum 31. Juli Zeit statt bisher nur bis zum 31. Mai. Fälligkeitsdatum für die Einkommensteuererklärung 2018 ist nun also der 31. Juli dieses Jahres. Für Landwirte, die für die Abgabe der Steuererklärungen ja zunächst die Gewinne aus ihrem Hof ermitteln müssen, gelten längere Fristen. Da sie für die Steuererklärung 2018 auch den Gewinn des Wirtschaftsjahres 2018/19 berechnen müssen und das Regelwirtschaftsjahr erst am 30. Juni 2019 endet, gilt für sie der 31. Januar 2020 – wenn die Steuererklärung nicht von einem Steuerberater erstellt wird.

Verlängerung nur noch in extremen Einzelfällen

Für Betriebsinhaber, die ihre Erklärungen einem Steuerberater übertragen, gab es bisher verlängerte Abgabefristen. Die wurden jetzt gesetzlich normiert. Für „normale“ Steuerpflichtige wie Angestellte, Selbstständige oder Gewerbetreibende mit Bilanzstichtag 31. Dezember verlängert sich die Abgabefrist auf den 28. Februar des übernächsten Jahres. Für beratene Landwirte mit ihrem abweichenden Wirtschaftsjahr endet die Abgabefrist für das Steuerjahr 2018 erst am 31. Juli 2020.

Die Kehrseite der Medaille

Werden Steuererklärungen nicht fristgerecht abgegeben, konnten die Finanzbeamten bislang entscheiden, ob sie Verspätungszuschläge festsetzen. Drohte das Ende der Abgabefrist, konnten Steuerpflichtige im Einzelfall noch die Verlängerung der Frist beantragen.

Mit dem Modernisierungsgesetz ist das aber nur noch in extremen Einzelfällen möglich. Darüber hinaus gibt es künftig bei einer Fristüberschreitung keine Ermessensentscheidung mehr zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen. Sie werden – ähnlich wie Säumniszuschläge – automatisch und programmgesteuert durch die Rechner der Finanzverwaltung festgesetzt. Auch die Höhe ist gesetzlich vorgeschrieben. Künftig gilt: 0,25 Prozent des Nachzahlungsbetrags, mindestens aber 25 Euro pro angefangenem Monat der Verspätung. Das kann auch nicht beratene Steuerbürger treffen, die bis zum 31. Juli ihre Erklärung nicht abgegeben und keine Fristverlängerungen beantragt haben.

Probleme bei der Eltern-&-Kind-GbR

Trotz der verlängerten Fristen kommt auf bestimmte Landwirtschaftsbetriebe ein anderes Problem zu. Nach dem Gesetz gilt die verlängerte Abgabefrist bis 31. Juli 2020 nur für Steuerpflichtige mit eigenen landwirtschaftlichen Einkünften oder für Gesellschaften. Wird der Hof aber zum Beispiel von einer Eltern-&-Kind-GbR bewirtschaftet, bezieht sich die verlängerte Frist nur auf die Abgabe der Gewinnermittlung und der Feststellungserklärung. Die persönliche Einkommensteuererklärung muss spätestens zum 28. Februar 2020 beim Finanzamt sein und damit vorzeitig abgegeben werden, obwohl die Gewinnermittlung des Betriebs unter Umständen noch nicht abgeschlossen ist.

Weiterhin werden bei der Erstellung des Jahresabschlusses viele Besteuerungspunkte aufgearbeitet, zum Beispiel private Aufwendungen und Sonderaus gaben, die für die persönliche Einkommensteuererklärung relevant sind. Da wird es natürlich schwierig, eine vollständige Einkommensteuererklärung vorzeitig abzugeben.

Zwar lässt sich in der Einkommensteuererklärung ein vorläufig geschätzter Gewinn aus der Landwirtschaftsgesellschaft angeben. Dann aber ist der Einkommensteuerbescheid später vom Finanzbeamten nochmals anzupassen. Auch die eigene Erklärung kann noch Änderungen erfahren. „Mit Arbeitsvereinfachung hat das sicher nichts zu tun“, sagt Alexander Kimmerle, Steuerberater bei Ecovis in Kempten.

Neue Fristen für die Steuererklärung 2018

Fragen Sie Ihren persönlichen Berater, welche Frist genau für Sie gilt. Denn Abweichungen sind trotz der neuen Regeln möglich, beispielsweise bei der Eltern-&-Kind-GbR.

Steuerpflichtige wie Angestellte oder Gewerbetreibende mit Bilanzstichtag 31.12.
ohne Steuerberater31. Juli 2019
mit Steuerberater28. Februar 2020
Landwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr
ohne Steuerberater31. Januar 2020
mit Steuerberater31. Juli 2020

Alexander Kimmerle, Steuerberater bei Ecovis in Kempten

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