Verkehrssicherungspflicht beim Viehtrieb: Achtung, Kampfradler!
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Verkehrssicherungspflicht beim Viehtrieb: Achtung, Kampfradler!

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Kaum sind die letzten Schneereste verschwunden, kommen alle wieder raus: die Kühe auf die Weide und Mountainbiker auf die Straßen und Wege. Was ist zu beachten, wenn Vieh und Mensch zusammentreffen? Julia Gerhardter, Rechtsanwältin bei Ecovis in München, klärt auf.

Frau Gerhardter, immer wieder kommen sich Radfahrer und Kühe auf öffentlichen Straßen und Wegen in die Quere. Ist das wirklich so schlimm geworden?

Ja, das kann man so sagen. Seit einigen Jahren nimmt die Zahl der Radfahrer so sehr zu, dass es tatsächlich immer häufiger zu Problemen kommt. In einem der mir bekannten Fälle hatte der Landwirt die Feldwege teilweise mit Holzschranken oder Gatter gesichert, teilweise mit Personenschlupf eingerichtet. Aber für die Radfahrer bedeuten das halt auch absteigen, öffnen und hoffentlich wieder schließen, damit die Tiere nicht weglaufen. Anlass zu Ärger auf beiden Seiten gibt es da reichlich. Im vergangenen Jahr im Herbst ist zum Beispiel ein Tourist mit seinem Mountainbike in die Absperrung auf einer Straße gefahren und hingefallen. Obwohl zwei Personen in Warnwesten dabeistanden, hatte er die Absperrung übersehen. Ergebnis: Der Landwirt musste eine Strafe von 600 Euro zahlen.

Warum das denn?

Die Straße komplett abzusperren ist verboten. Das darf grundsätzlich nur die Straßenverkehrsbehörde und die Polizei. Sperrt eine Privatperson eine öffentliche Straße eigenmächtig ab, selbst wenn das unter einem Schutzaspekt erfolgt, stellt das einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr dar, der mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet wird, wie in diesem Fall.

Wie muss dann der Viehhalter vorgehen, damit er alles richtig macht?

Der Landwirt aus meinem Beispiel hat 26 Milchkühe, die jeden Tag während der Saison in der Früh auf die Weide und abends wieder nach Hause gehen und dabei eine einspurige Straße überqueren. In Deutschland gilt Rechtsverkehr – auch für das Treiben von Vieh. Das ist so in der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Sinngemäß greifen dieselben Verkehrsregeln und Anordnungen, die auch für das Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr gelten. Das bedeutet zum Beispiel, dass Vieh grundsätzlich auf der rechten von zwei Fahrbahnen zu treiben ist. Natürlich müssen die Treiber auch darauf achten, dass sie ihre Kühe die Straße nur dann queren lassen, wenn sie wirklich frei ist.

Und wenn die Kühe sich nicht daran halten?

Nimmt das Treiben des Viehs beispielsweise die gesamte Fahrbahnbreite in Anspruch, ist der Gegenverkehr rechtzeitig zu warnen, etwa durch das Aufstellen von Warnschildern. Das muss der Landwirt machen, denn er hat zivilrechtliche Verkehrssicherungspflichten. Mit dem Treiben des Viehs auf einer öffentlichen Straße oder einem öffentlichen Weg eröffnet er nämlich eine Gefahrenquelle.

Hat der Landwirt noch weitere Pflichten?

Zur Verkehrssicherungspflicht der Landwirte beim Viehtrieb gehört es auch, dass ausreichend Viehtreiber oder Hirten die Herde beaufsichtigen. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat hierzu beispielsweise entschieden, dass für eine Herde von zehn bis zwölf Kühen mindestens zwei Hirten erforderlich sind. Der Landwirt aus unserem dargestellten Fall hätte also wenigsten vier Hirten gebraucht.

Julia Gerhardter, Rechtsanwältin bei Ecovis in München

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