Sind Bodenschichten unterhalb der landwirtschaftlich genutzten Erdkrume Privatvermögen?
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Sind Bodenschichten unterhalb der landwirtschaftlich genutzten Erdkrume Privatvermögen?

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Überlässt ein Landwirt einer Gemeinde eine Fläche, damit diese einen Regenwasserkanal verlegen kann, sind seine Einkünfte nicht mit dem Grundbetrag abgegolten.

Vorgeschichte

Ein Landwirt gestattete einer Gemeinde, auf einer seiner Flächen einen Regenwasserkanal zu verlegen. Er ließ eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit ins Grundbuch eingetragen. Dafür erhielt er Geld und ein Grundstück von der Gemeinde.

Das Finanzamt sah darin vereinnahmte Miet- und Pachtzinsen, die nicht mit dem Grundbetrag laut § 13a EStG pauschal abgegolten sind. Der Landwirt müsse sie extra versteuern. Dagegen wehrte er sich vor Gericht.

Urteil des Finanzgerichts

Das Finanzgericht Niedersachsen wies die Klage ab (Urteil vom 19.09.2018, 9 K 325/17). Die Richter waren der Auffassung, dass der Landwirt die Einnahmen mit der Nutzungsüberlassung eines Grundstücksteils im Privatvermögen erzielte. Damit lagen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor, die er im Endergebnis doch versteuern muss. Entgegen der Auffassung des Finanzamts gehört die Überlassung der tiefen Bodenschichten aber nicht zum landwirtschaftlichen Betrieb.

Praxishinweis

„Bei Leitungen, die nahe unter der Oberfläche verlegt werden, ist die Situation anders“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Claudia Lobmeier aus Vilshofen, „hier stellen Entschädigungen Betriebseinnahmen dar. Diese sind mit dem Grundbetrag bei der Gewinnermittlung nach § 13a EStG abgegolten.“

Der Bundesfinanzhof hat vergangene Woche in diesem Verfahren verhandelt. Das Urteil der Revision ist jedoch noch nicht veröffentlicht. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Claudia Lobmeier, Steuerberaterin bei Ecovis in Vilshofen

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