Wann ist die Pkw-Nutzung ausschließlich betrieblich?

Wann ist die Pkw-Nutzung ausschließlich betrieblich?

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Das Finanzgericht Münster entschied, dass ein Unternehmer ein Auto im Betriebsvermögen nicht zwangsläufig auch privat nutzt. Wann das gilt, lesen Sie hier.

Privatnutzung eines Pkws im Betriebsvermögen

Die Finanzverwaltung geht grundsätzlich davon aus, dass ein Unternehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug, das zum privaten Gebrauch geeignet ist, auch privat nutzt. Das gilt also auch für Landwirte. Die entstehenden Kosten für das Fahrzeug dürfen nicht in voller Höhe abgezogen werden. Den Privatanteil kann der Unternehmer mit der 1-Prozent-Methode pauschal ermitteln. Damit setzt er die monatliche private Nutzung pauschal mit einem Prozent des Bruttolistenpreises an.

Alternativ gibt es die Fahrtenbuch-Methode. Diese ist genauer, aber auch aufwendiger. Der Landwirt muss jede einzelne Fahrt nach strengen Vorschriften aufzeichnen. Am Ende des Jahres berechnet er den Anteil der privaten Fahrten an der Gesamtfahrleistung. Der so errechnete Prozentsatz stellt den Anteil der Fahrzeugkosten dar, die nicht abzugsfähig sind.

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Urteil des Finanzgerichts

Im Betriebsvermögen des Klägers befand sich – neben einem BMW 750, einem BWM 530d Touring und einem BMW Z4 – noch ein BMW X3. Für diesen SUV führte er kein Fahrtenbuch und erklärte auch keinen privaten Nutzungsanteil. Daneben hatten die Familienangehörigen des Betriebsinhabers eigene Fahrzeuge für Privatfahrten. Das Finanzamt war nach einer Prüfung der Meinung, dass auf den BMW X3 die 1-Prozent-Regelung anzuwenden sei. Dagegen klagte der Unternehmer.

Das Finanzgericht Münster gab dem Kläger recht (Urteil vom 21.03.2018, 7 K 388/17 G, U, F). Denn im Streitfall standen für private Fahrten ausreichend viele, in Status und Gebrauchswert vergleichbare oder höherwertige Fahrzeuge, zur Verfügung. Die Richter sahen den für eine private Nutzung sprechenden Anscheinsbeweis als erschüttert. Sie konnten also nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der BMW X3 tatsächlich privat genutzt wurde. Auch weil der Kläger in der Verhandlung glaubhaft darlegen konnte, dass es genügend andere Pkws für die Privatfahrten gab.

Praxishinweis für Landwirte

Anja Weißflog, Steuerberaterin bei Ecovis in Chemnitz weist darauf hin: „In diesem Gerichtsverfahren ging es um eine Personengesellschaft. Bei Kapitalgesellschaften gelten jedoch andere Regeln. Sind Sie beispielsweise Geschäftsführer einer GmbH, stellt die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs bei Ihnen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Wenn Sie hier nicht alle Spielregeln einhalten, kann daraus sogar eine verdeckte Gewinnausschüttung resultieren.

Anja Weißflog, Steuerberaterin bei Ecovis in Chemnitz

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