Aufwendungen für Jägerprüfung sind normalerweise keine Werbungskosten

Aufwendungen für Jägerprüfung sind normalerweise keine Werbungskosten

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Sind die Fortbildungskosten für einen Jagdschein steuerlich absetzbare Werbungskosten? Darüber hat nun das Finanzgericht Münster entschieden.

Hintergrund zu abzugsfähigen Kosten

Um die Einkommensteuer zu ermitteln, rechnet das Finanzamt den Einkünften Betriebsausgaben oder Werbungskosten gegen. Dies sind Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zu Erwerb, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen entstehen. In der Steuererklärung lassen sich diese Aufwendungen bei der Einkunftsart abziehen, mit der sie in Zusammenhang stehen und mindern so die Einkünfte.

Dienen Aufwendungen allerdings einem privaten Zweck, wie zum Beispiel der Ausübung eines Hobbys, sind sie Kosten der Lebensführung und damit – steuerlich gesehen – Privatvergnügen.

Der Gesetzgeber rechnet Aufwendungen für die Jagd und die Fischerei normalerweise zu den nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 EStG). Sinngemäß verbietet er damit auch den Abzug als Werbungskosten.

Urteil: Sind Kosten für die Jägerprüfung Werbungskosten?

Eine Landschaftsökologin wollte in ihrer Einkommensteuererklärung die Kosten für das Ablegen der Jägerprüfung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen. Das Finanzamt strich jedoch den Werbungskostenabzug. Deshalb zog die Landschaftsökologin vor Gericht.

Die Richter des Finanzgerichts Münster gaben dem Finanzamt recht (Urteil vom 20.12.2018, 5 K 2031/18 E). Nur wenn der Jagdschein die unmittelbare Voraussetzung für die berufliche Tätigkeit darstellt, tritt das private hinter das berufliche Interesse zurück und die Ausgaben sind abzugsfähig.

Praxishinweis für Landwirte

„Landwirte müssen nachweisen können, dass sie im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs jagen. Dann haben sie gute Chancen, dass das Finanzamt die Kosten für den Jagdscheinerwerb anerkennt“, sagt Steuerberaterin Karin Merl von Ecovis in Regensburg, „aber Vorsicht: Einkünfte aus dem Verkauf von Wildbret müssen Landwirte dann versteuern.“

Karin Merl, Steuerberaterin bei Ecovis in Regensburg

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