Ausgleichsmaßnahmen und Ökopunkte: Das Finanzamt gewinnt

Ausgleichsmaßnahmen und Ökopunkte: Das Finanzamt gewinnt

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Wer eine Nutzungsentschädigung für Ausgleichsflächen erhalten will, muss im Vertrag eine Laufzeit vereinbaren. Sonst hat man beim Finanzamt schlechte Karten.

Bauherren, ob öffentlich oder privat, sind dazu verpflichtet, Eingriffe in die Natur und in das Landschaftsbild auszugleichen. Wird beispielsweise eine Streuobstwiese für ein Bauvorhaben genutzt, sind andernorts Obstbäume in entsprechender Anzahl zu pflanzen. Die Eingriffe, die beispielsweise beim Bebauen von Flächen entstehen, können durch bauvorhabenbezogene Maßnahmen oder unabhängig davon durch Ökopunkte erfolgen (siehe „Was sind Ökopunkte“).

Ausgleichsmaßnahmen können bereits im Vorgriff auf eine konkrete Baumaßnahme durchgeführt werden. Ökopunkte können als Verrechnungshilfe umgerechnet und erst später einem Eingriff zugeordnet werden. Die angesammelten Punkte können gezielt für eine Ausgleichsmaßnahme verkauft werden. Dann fließt Geld zwischen dem Landwirt und dem Bauherrn. Zählt das Grundstück zum Betriebsvermögen, liegen Betriebseinnahmen vor. Zu Flächen im Privatvermögen hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 20. Juli 2018 (Aktenzeichen IX R 3/18) entschieden, dass die Nutzungsentschädigung für die Benutzung als Ausgleichsfläche nicht auf mehrere Jahre verteilt werden darf, wenn im Vertrag keine bestimmte Laufzeit vereinbart wurde. Im Streitfall hatte der Eigentümer sein Grundstück gegen eine einmalige Nutzungsentschädigung für eine Ausgleichsmaßnahme zur Verfügung gestellt. Im dazugehörigen Vertrag war jedoch keine Laufzeit geregelt. Vereinbart war lediglich eine Laufzeit bis zum Eintritt bestimmter Bedingungen oder bis zur Kündigung.

Steuern sofort und komplett fällig

Die obersten Finanzrichter bestätigten das Finanzamt, dass eine Verteilung zwar grundsätzlich möglich sei. Dafür kommt es aber darauf an, dass der Vertrag eine bestimmte Laufzeit aufweist. Ist das nicht der Fall, können die Einnahmen nicht verteilt werden und das Geld ist sofort bei Zufluss zu versteuern. Das Urteil aus München betrifft private Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und damit nicht Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Ob die Entscheidung auch bei betrieblichen Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft Anwendung findet, bleibt abzuwarten. „Zu empfehlen ist damit auf jeden Fall, stets eine Laufzeit zu vereinbaren und damit die Verteilung auf einen möglichst langen Zeitraum zu erreichen“, sagt Monika Huber, Steuerberaterin bei Ecovis in Erding.

Was sind Ökopunkte?

Ziel der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV) ist es, den Interessenausgleich zwischen Land- und Forstwirtschaft und Naturschutz zu verbessern. Dazu gehört auch ein neues System der Bewertung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen. Es basiert auf einer Biotopwertliste, die den Anfangszustand und den prognostizierten Zielzustand miteinander vergleichbar macht. Auf Basis dieses Verfahrens werden Wertpunkte ermittelt, die auch Ökopunkte genannt werden und eine Art Zahlungsmittel sind. Nur zertifizierte Organisationen dürfen mit Ökopunkten handeln. Mehr dazu: www.bayerischekulturlandstiftung.de/oekokonten-und-oekopunkte

Monika Huber, Steuerberaterin bei Ecovis in Erding

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