Tierhaltungskooperationen bei Ehegatten-Gütergemeinschaft

Tierhaltungskooperationen bei Ehegatten-Gütergemeinschaft

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Tierhaltungskooperationen stellen einen Sonderfall im Einkommensteuergesetz dar. Sie ermöglichen es, dass Landwirte sich zusammenschließen und freie Vieheinheiten übertragen. Die Einkünfte sind dann trotzdem noch landwirtschaftlich, nicht gewerblich. Eine Gütergemeinschaft unter Ehegatten kann jedoch problematisch sein.

Hintergrund

Land- und Forstwirte erhalten für selbst bewirtschaftete Flächen sogenannte Vieheinheiten, pro Hektar ein festgelegter Satz. Eine Land- und Forstwirtschaft liegt dann vor, wenn Land- und Forstwirte eine Tierzucht oder Tiermast betreiben, für die sie mehr Vieheinheiten als Tiere haben. Das soll gewährleisten, dass der Land- und Forstwirt ausreichend Fläche zur Ernährung der Tiere hat. Ist dies nicht der Fall und der Land- und Forstwirt hat weniger Vieheinheiten als umgerechnet Tiere, handelt es sich um ein Gewerbe – nicht mehr um Land- und Forstwirtschaft. Denn der Landwirt kann seine Tiere theoretisch nicht mehr von der eigenen Fläche ernähren.

Rechtsfrage

Eine Kommanditgesellschaft (KG) bewirtschaftete einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Ferkelaufzucht. Dafür übertrugen die beiden Beteiligten Vieheinheiten auf die KG. Einer der Beteiligten hatte ehevertraglich Gütergemeinschaft mit seiner Ehefrau vereinbart. Die Einkünfte der KG besteuerte das Finanzamt jedoch als gewerblich und nicht als landwirtschaftlich. Dagegen klagte die KG vor dem Finanzgericht Düsseldorf.

Entscheidung des Finanzgerichts

Das Finanzgericht Düsseldorf gab dem Finanzamt recht (Urteil vom 04.09.2018, 10 K 2662/14 F). Der Ehemann war kein „Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit selbst bewirtschafteten regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen“ (§ 51a Abs. 1 Nr. 1a Bewertungsgesetz). Dies wäre die Voraussetzung für die Tierhaltungskooperation gewesen. Die Ehefrau des einen Beteiligten war auch nicht im Gesellschaftsvertrag erwähnt. Dementsprechend war sie der Tierhaltungskooperation nicht als Gesellschafterin oder Mitunternehmerin beigetreten. Die KG erzielte Einkünfte aus gewerblicher Tierzucht und -haltung, da die Voraussetzungen für die Tierhaltungskooperation nicht gegeben waren.

Praxishinweis

„Wir müssen nun abwarten, ob die Kläger in Revision gehen. Der Bundesfinanzhof könnte nämlich nochmal ganz anders urteilen“, sagt Thomas Franke, Steuerberater bei Ecovis in Rostock.

Thomas Franke, Steuerberater bei Ecovis in Rostock

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