Wie sind die Umsätze von selbst hergestelltem Fruchtjoghurt zu versteuern?
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Wie sind die Umsätze von selbst hergestelltem Fruchtjoghurt zu versteuern?

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Ein Milchbauer, der Fruchtjoghurt aus selbst erzeugter Milch herstellt, kann die Umsätze pauschal versteuern, so der Bundesfinanzhof.

Der Fall: Milchbauer stellt Fruchtjoghurt her

Ein Milchbauer verarbeitete einen Teil seiner selbst erzeugten Milch zu Joghurt weiter. In den Joghurt mischte er eine zugekaufte Fruchtzubereitung, sodass der Fruchtanteil im Endprodukt 14 Prozent betrug.

Das Finanzamt ging davon aus, dass es sich bei diesem Joghurt um ein Produkt zweiter Verarbeitungsstufe handele. Der Landwirt müsse die damit erzielten Umsätze somit der Regelbesteuerung unterwerfen.

Das Finanzgericht Niedersachsen hatte das in der ersten Instanz (Urteil vom 18.05.2017, 5 K 160/15) anders gesehen und erlaubte die Pauschalversteuerung der Umsätze. Dagegen legte das Finanzamt Revision ein.

Urteil des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof wies die Revision zurück. Wie das Finanzgericht davor ging er davon aus, dass die Herstellung des Fruchtjoghurts in diesem Fall eine unschädliche Verarbeitungstätigkeit darstellt (Urteil vom 27.9.2018, V R 28/17).

Wichtig ist, dass der Landwirt den Joghurt im Wesentlichen aus seinem landwirtschaftlichen Erzeugnis hergestellt hat. Dafür hat er nur Mittel benutzt, die normalerweise in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden. Entscheidend war, dass die Beimischung händisch erfolgte. Er verwendete nach Feststellung des Gerichts keine landwirtschaftsuntypischen Maschinen.

„Würde ein Milchbauer für die Verarbeitung von Milch jedoch spezielle Anlagen anschaffen, könnte das Gericht anders urteilen“, warnt Ecovis-Experte Hans Frank aus Weiden.

Hans Frank, Steuerberater bei Ecovis in Weiden

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