Erntedienstleistungen: Landwirt darf Umsatzsteuer pauschalieren

Erntedienstleistungen: Landwirt darf Umsatzsteuer pauschalieren

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Erbringt ein Landwirt Dienstleistungen mit seinem eigenen Mähdrescher, kann er unter die Pauschalregelung des Umsatzsteuergesetzes fallen.

Ist der Mähdrescher für den eigenen Betrieb zu groß?

Ein Landwirt erntete für andere Landwirte Getreide mit einem Mähdrescher, den er auch in seinem eigenen Betrieb verwendete. Das Finanzamt warf ihm vor, er nutzte den Mähdrescher nicht überwiegend für die eigene Produktion. Deshalb läge ein gewerblicher Lohnbetrieb vor. Außerdem sei die Maschine für den Betrieb überdimensioniert. Der Landwirt hätte die Dienstleistungen nicht mit dem Pauschalsteuersatz von 10,7 Prozent abrechnen dürfen.

Das Finanzgericht urteilte, dass der Mähdrescher zur normalen Ausrüstung des landwirtschaftlichen Betriebs gehörte und die Pauschalierung der Umsätze zulässig war.

Urteil des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamts zurück (Urteil vom 6.9.2018, V R 55/17). Er war ebenfalls der Meinung, dass der Mähdrescher eine normale Ausrüstung des Betriebs darstellte, insbesondere da der Betrieb nur diesen einen besaß. Der Landwirt durfte die Umsatzsteuer pauschalieren (§ 24 Umsatzsteuergesetz), unabhängig von der Größe des Mähdreschers und dem Verhältnis der eigenen und fremden geernteten Flächen.

Die Finanzverwaltung prüft ähnliche Fallkonstellationen oft besonders genau, „Pauschalierende Landwirte haben einen steuerlichen Vorteil, wenn sie statt 19 Prozent in der Regelbesteuerung nur 10,7 Prozent pauschale Umsatzsteuer für Dienstleistungen berechnen müssen“, sagt Georg Bauhuber, Steuerberater bei Ecovis in Rosenheim.

Georg Bauhuber, Steuerberater bei Ecovis in Rosenheim

Und wie verhält es sich bei der Wanderschäferei mit der Umsatzsteuer? Das erfahren Sie in unserem Beitrag.

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