Vorläufige Altersrente bis zur Neuregelung der Hofabgabeklausel
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Vorläufige Altersrente bis zur Neuregelung der Hofabgabeklausel

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Laut Bundesverfassungsgericht ist die Hofabgabeklausel für Landwirte, die Altersrente beziehen wollen, verfassungswidrig. Der Gesetzgeber muss dies nun neu regeln.

Hintergrund

In der Vergangenheit erhielten insbesondere Land- und Forstwirte nur dann Altersrente von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), wenn diese ihren Hof auf die nächste Generation übergaben oder verpachteten. Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht nun für verfassungswidrig erklärt (Beschluss vom 23.05.2018, 1 BvR 97/14). Die Neuregelung des Gesetzgebers steht noch aus.

Vorläufige Rentenzahlung

Die SVLFG zahlt nun vorläufig Renten aus, sofern die Antragsteller noch keine Rente nach dem ALG beziehen, entsprechende Wartezeiten und Renteneintrittsalter erfüllen. Nach diesen Kriterien arbeitet die SVLFG die 4.000 bislang eingereichten Anträge entsprechend ihrem Eingangsdatum ab. Grund für die Ausbezahlung ist, dass sich so „unbilligere Härten“ vermeiden lassen sollen. Je nachdem, wie die Hofabgabeklausel in Zukunft neu geregelt wird, lassen sich die nun ausgezahlten vorläufigen Renten auf die spätere Rente anrechnen.

Hinweis

„Antragsteller, die von der vorläufigen Rentenzahlung keinen Gebrauch machen wollen, können und sollen dies der SVLFG schnell mitteilen“, sagt Rita Kuhn, Steuerberaterin bei Ecovis in Schweinfurt.

Rita Kuhn, Steuerberaterin bei Ecovis in Schweinfurt

Mehr Informationen unter: http://www.svlfg.de/20-aktuell/akt02_news/akt02_2018/akt02_2018_063/index.html

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