Biogasanlage und BHKW sind einheitliches Wirtschaftsgut

Biogasanlage und BHKW sind einheitliches Wirtschaftsgut

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Eine Biogasanlage und ein Blockheizkraftwerk sind einheitlich zu bewerten. Sie sind also ein Wirtschaftsgut und somit auch einheitlich abzuschreiben.

Sachverhalt

Der Kläger errichtete in einem einheitlichen Planungs- und Bauverfahren eine Biogasanlage mit einem Blockheizkraftwerk (BHKW). Für die steuerliche Bewertung und Abschreibung wählte der Betreiber der Biogasanlage jeweils unterschiedliche Nutzungsdauern. Dadurch ergaben sich zwangsläufig unterschiedliche Abschreibungssätze: für die Biogasanlage 15 Jahre und für das BHKW acht Jahre.

Das Finanzamt wollte die Biogasanlage insgesamt einheitlich bewerten und setzte hierzu eine Nutzungsdauer von 16 Jahren an.

Gründe

Der Fall landete beim Finanzgericht Münster. Die Richter entschieden nun, dass es sich tatsächlich bei Biogasanlage und BHKW um ein einheitliches Wirtschaftsgut handelt, weil sie ohne einander nicht nutzbar sind. Gleichzeitig stellte das Finanzgericht jedoch auch fest, dass das einheitliche Wirtschaftsgut nicht über 16, sondern über nur zehn Jahre abzuschreiben sei. Hierbei handele es sich jedoch um einen Einzelfall (Urteil vom 28.06.2018, Aktenzeichen 6 K 845/15).

Fazit

Ob das Urteil für Ihre Biogasanlage hilfreich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. „Haben Sie die Biogasanlage samt BHKW in einem einheitlichen Prozess gebaut und kann der eine nicht ohne den anderen Teil betrieben werden, dürfte es sich um ein einheitliches Wirtschaftsgut mit einheitlicher Nutzungsdauer handeln“, sagt Frank Rumpel, Steuerberater bei Ecovis in Würzburg. Wie lange diese Nutzungsdauer ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Frank Rumpel, Steuerberater bei Ecovis in Würzburg

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