Wie hoch muss der Preis bei Wärmelieferung an nahestehende Personen sein?

Wie hoch muss der Preis bei Wärmelieferung an nahestehende Personen sein?

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Liefert ein Unternehmen Wärme an nahestehende Personen und an fremde Dritte, reicht es, wenn der Preis dem marktüblichen Entgelt entspricht. Ob die Selbstkosten gedeckt sind, ist unerheblich. Das hat das Finanzgericht Niedersachsen entschieden.

Hintergrund

Bei der Umsatzsteuer wird es immer dann spannend, wenn Unternehmer Leistungen oder Lieferungen verbilligt an nahestehende Personen abgegeben. Da hier die Gefahr der Steuerumgehung besteht, greift das Gesetz ein und verlangt dann eine Mindestbemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Diese beläuft sich entweder auf den Einkaufspreis, die Selbstkosten, aber maximal auf das marktübliche Entgelt. Auch wenn der Unternehmer die Ware oder Leistung unter seinen Selbstkosten abgibt, hat er umsatzsteuerlich kein Problem. Der vereinbarte Preis muss nur dem marktüblichen Entgelt entsprechen.

Sachverhalt

Geklagt hatte ein Tochterunternehmen einer Gemeinde, welches ein Blockheizkraftwerk betreibt. Dieses Tochterunternehmen lieferte Wärme an nahestehende Personen und fremde Dritte. Das Unternehmen verlangte immer den gleichen Preis. Fremde Dritte und nahestehende Personen bezahlten also das gleiche.

Bei einer Prüfung stellte das Finanzamt dann aber fest, dass der Wärmepreis die Selbstkosten vermutlich gar nicht decken kann. Es setzte also als Mindestbemessungsgrundlage einen errechneten, viel höheren Selbstkostenpreis an.

So entschied das Gericht

Der Fall landete beim Finanzgericht Niedersachsen. Die Richter widersprachen dieser Handhabung. Sie sehen hierfür keine Grundlage. Ob die Selbstkosten durch das Entgelt gedeckt sind oder nicht, spielt keine Rolle, wenn das Entgelt mindestens dem marktüblichen Entgelt entspricht. Da das Unternehmen die Wärme zu gleichen Preisen an fremde Dritte und nahestehende Personen lieferte, konnte man davon ausgehen, dass es sich um das marktübliches Entgelt handelt. Folglich gab es daher keine Beanstandung in Sachen Umsatzsteuer (Urteil vom 12.08.2018, 11 K 276/17).

Hinweis für die Praxis

Geben Sie Wärme sowohl an fremde Dritte als auch an Familienmitglieder und andere nahestehende Personen ab?  „Wir empfehlen für die Lieferung an die nahestehenden Personen dasselbe Entgelt zu verlangen wie für die Lieferung an fremde Dritte“, sagt Adelheid Holme, Rechtsanwältin bei Ecovis in Landshut.

Adelheid Holme, Rechtsanwältin bei Ecovis in Landshut

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