Hinweis auf Ursprungsland bei Honig-Portionspackungen
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Hinweis auf Ursprungsland bei Honig-Portionspackungen

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Auch Honig-Portionspackungen müssen einen Hinweis auf das Ursprungsland enthalten. So das Bayerische Verwaltungsgericht.

Hintergrund

Ein Unternehmen verkaufte Honig-Portionspackungen in Sammelkartons, auf denen das Ursprungsland stand. Problematisch war, dass die Ursprungsangabe lediglich auf dem Sammelkarton, nicht aber auf den einzelnen Portionspackungen angegeben war. Das Unternehmen legte Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München ein. Dieses hatte entschieden, dass Honig-Portionspackungen einen Hinweis auf das Ursprungsland enthalten müssen, auch wenn sie in einem Sammelkarton verkauft werden (20 BV 16.1961, Urteil vom 03.05.2018).

Das gilt laut Europäischem Gerichtshof

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wandte sich deswegen an den Europäischen Gerichtshof. Dieser entschied, dass auch Portionspackungen nach der europäischen Lebensmittel-Etikettierungs- und der Honigrichtlinie mit einem Hinweis auf das Ursprungsland zu versehen sind (Az. C-113/15). Daraus folgerte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, dass das Unternehmen  seine Produkte dementsprechend kennzeichnen muss. „Die Angabe auf dem Sammelkarton alleine reicht also nicht aus“, sagt Manuela Daffner, Steuerberaterin bei Ecovis in Straubing.

Manuela Daffner, Steuerberaterin bei Ecovis in Straubing

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