Pferderennen: Keine Umsatzsteuer auf platzierungsabhängige Preisgelder

Pferderennen: Keine Umsatzsteuer auf platzierungsabhängige Preisgelder

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Pferdehalter und Pferdebetriebe, die sich im Rennsport engagieren, erhalten Preisgelder, wenn sie erfolgreich sind, manchmal auch Antrittsgelder. Unterliegen die Betriebe der Regelbesteuerung, war bislang strittig, ob diese Einnahmen umsatzsteuerpflichtig sind. Der Bundesfinanzhof und der Europäische Gerichtshof haben dies nun geklärt.

Platzierungsabhängige Preisgelder lösen keine Umsatzsteuerbelastung aus

Im Umsatzsteuerrecht lösen Einnahmen dann Umsatzsteuerzahlungen aus, wenn sie im Rahmen eines Leistungsaustauschs erfolgen. Dies bedeutet, dass eine Leistung mit der entsprechenden Gegenleistung verknüpft ist. Der leistende Unternehmer kann also auch mit der entsprechenden Vergütung rechnen. Ist aber wie beispielsweise bei Preisgeldern bei Pferderennen völlig offen, ob das Pferd die vorderen Platzierungen erreicht und somit  Preisgeld bekommt, ist das laut Finanzrechtsprechung kein Leistungsaustausch (Az.: C 432/15 und XI R 37/14). Denn es lässt sich vorab nicht sagen, ob das Pferd erfolgreich sein wird. Dies ist vergleichbar mit Preisgeld bei Pokerturnieren. Auch hier hat die Finanzrechtsprechung die Umsatzsteuerpflicht der Einnahmen abgelehnt. Es fehlt an dem zu erwartenden Entgelt, weil niemand vorhersagen kann, ob tatsächlich Einnahmen erzielt werden.

Antrittsgelder kosten aber Mehrwertsteuer

Anders sieht es aber mit Antrittsgeld bei Pferderennen aus. „Da hier das startende Pferd und damit der Pferdehalter bereits vorweg weiß, dass er eine Vergütung erhält, wenn er an dem Rennen teilnimmt, liegt ein Leistungsaustausch vor“, sagt Monika Huber, Steuerberaterin bei Ecovis in Erding. Für diese Einnahmen muss der Halter daher Steuern zahlen.

Bei der Teilnahme an Pferderennen und insbesondere auch bei Pferdezuchtbetrieben handelt es sich oftmals um Liebhabereibetriebe. Diese müssen beim Finanzamt keine Gewinnermittlungen einreichen. Hierbei ist zu beachten, dass mit der Beurteilung als Liebhabereibetrieb nur die Einkommensteuerseite abgedeckt ist. Umsatzsteuerlich sind solche Betriebe unabhängig davon, ob sie auf Dauer Gewinne erzielen können, stets Unternehmer, sodass sie als Regelbesteuerer bei Überschreiten der Kleinunternehmergrenze stets auch Umsatzsteuern zahlen müssen. Dies ist bei solchen Einnahmen zu beachten.

Monika Huber, Steuerberaterin bei Ecovis in Erding

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