Schadenersatz für die Schließung eines Bahnübergangs ist umsatzsteuerpflichtig

Schadenersatz für die Schließung eines Bahnübergangs ist umsatzsteuerpflichtig

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Die Schadenersatzzahlungen, die ein Landwirt aufgrund der Schließung eines Bahnübergangs an der Hofstelle erhält, sind umsatzsteuerpflichtig. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden.  

Der Fall

Es handelte sich um einen Bahnübergang, der sich in unmittelbarer Nähe der Hofstelle eines Landwirts befand. Der Bahnübergang diente dem Landwirt als kürzeste Verbindung zu seinen jenseits der Gleise liegenden Flächen. Als die DB Netz AG den Bahnübergang schließen wollte, bot sie dem Landwirt im Gegenzug einen Schadenersatz für die künftigen Umwege an. Als Gegenleistung hatte der Landwirt sein Einverständnis mit der Schließung zu erklären. Unklar war, ob der Landwirt für den Schadensersatz Umsatzsteuer zahlen musste.

Die Entscheidung der Richter

Der Fall landete beim Finanzgericht Münster.  Der Landwirt und das zuständige Finanzamt waren sich uneinig, ob der Landwirt für den erhaltenen Schadenersatz Umsatzsteuer abzuführen hat oder ob es sich um einen nicht steuerbaren „echten Schadenersatz“ für die Beseitigung eines Schadens handelt. Dafür haftet der Verursacher auf gesetzlicher Grundlage. Die Richter entschieden, dass der Landwirt den Schadenersatz für seine Zustimmung zur Schließung des Bahnübergangs erhalten hat und sehen darin einen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang. Der Landwirt hat 19 Prozent Umsatzsteuer abzuführen (Urteil vom 28.09.2017, Aktenzeichen 5 K 1117/16 U).

Praxishinweis

Gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster wurde Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 47/17 eingelegt. „Ob die Sichtweise des Finanzgerichts Münster haltbar ist, haben die Richter des obersten Gerichtshofs für Steuersachen zu entscheiden“, sagt Monika Deckwerth, Steuerberaterin bei Ecovis in Leipzig.

Monika Deckwerth, Steuerberaterin bei Ecovis in Leipzig

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